cxxsantworten / noch den krieg Rechtens beuestigen / sonder sich etli-cher gebuerender außzüge/ warumb er zu antworten oder sich inRecht einzulassen nicht schuldig / gebrauchen wolte / das soll ihmevermög der Recht auch zugelassen sein.Wie ihme gleichsfals frey stehn soll/ob er keinen außzüg ha-ben kundte / oder den zu thuͦn nicht gemeindt / seine gegenklag oderschutzrede (so er die zu haben vermeinte) mit der antwort / schriftlichoder mundtlich / nach seinem willen vn gefallen / einzubringen / vnddarauff formlich zu schliessen vnd zu bitten.Von dem eidt vor geuerde / zu Latin genentIuramentum Calumniæ.Cap. XXI.Ach beuestigung des gerichtlichen kriegs von bei-den theilen beschehen sol der Eidt vor geuerde (souern die erscheinende parthien beide / oder jrer einedes begerten / vnd anders nicht) wie nachfolgt ge-sworen/ oder so der kleger den nicht thün wolte/ seineklag verlore haben / der beklagter aber / da er den zu thuͦn sich verweigerten/ geacht vn gehalten werden/ als ob er der klag gestanden hette.Eidt vor geuerde des klegers vndbeklagten.Cap. XXII.) Eh N. schweren zu Gott / das ich gleub / ich hab ein guIte vnd gerechte sach zu klagen / das ich auch zu geferli-cher verlengerung der sachen / keinerley auffschub nochvertzog begeren oder süchen / die wharheit gebrauchen /vnd so offt ich in Recht gefragt werde/dieselbige sagen/vnd nicht verhalten soll noch will / vnnd das ich niemandt jcht wesgeschenckt verheischen oder versprochen hab, schencken, verheischennoch versprechen wil / damit ich das vrtheil in dieser saché erhaltenmöchte anders dan das Recht zuliest / Trewlich vnd vngeferlich.Dergleiche schwert der beklagter / allein mit der enderung / daser gleub / er hab ein güte sach / sich gegen den kleger zu erwheren.Wan aber die heuptsacher beide / oder jhrer ein nicht zugegen /So
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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