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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXXIV
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cxxiiiiVnd so etwan minderjärige personen als beklagte in Rechtgeladen oder sie als kleger gegen andere zu klagen vnd zu forderenhaben / sollen jhnen /so sie kein vormunder oder pfleger hetten / durchden Stathalter, ehe mann sie hört, vormunder vnnd pfleger zumkrieg, wie sich geburt, gegeben, vnd alle nichtigkeit des Proceß ver-huet werden.Erscheinen vnd vortrag des Klegers / auchantwort des beklagten.Cap: XXEr kleger soll auff dem bestimpten Gerichtstage seine forderung vnd klag mit beuestigung des Gericht-lichen kriegs (als das er die klag sage wair sein) schrifftlich oder mundtlich / wie es ihme geliebt / einbringenoder vortragen, vnd doch lauter klar, vn verstendtlich, auch ohne verzüg, mit bestimmung seines vnnd des beklagtennam ens, auch außtrucklicher anzeige, was vnd wieuil er begere,vnd auß was vrsachen er seine forderung thue / vnd zu endt recht-messig, erzwinglich vnd schließlich bitten, also das dardurch derStathalter vnd Man von Lehen seines anligens sich gnugsam be-richten nach befinden/ ein gerecht pillig vrtheil fassen/ vnd dasselbigden partheien widerfaren lassen mögen.Darauff der beklagter seine antwort/ wa er damit gefäst/ inmeinung den gerichtlichen krieg gleichsfals zu beuestigen / als daser sage die klag nicht whair sein / verscheidentlich / vnnd der klag ge-meß / ohne anhanck, mündtlich oder schrifftlich geben, vnnd zu endbitten soll / sich daruon mit widerlegung kosten vnd schadens ledigzu erkennen. Oder aber wa er damit nicht gefast, sein bedenckenvier wochen bitten vnd haben vnd nach verlauff derselben in mas-sen wie obgemelt / antworten.Wurde aber der beklagter vngehorsamlich außbleiben / so solgegen ihnen wie obgerurt vnd Recht ist, in contumaciam oder vn-gehorsam vortgefaren vnd gehandelt werden. So er auch auff er-hebliche vbergebene artickell on rechtmessige vrsachen zu antwortensich wurde verweigern / desfals sollen soliche artickel durch Stathalter vn Man von lehen vor bekendt mogen angenomen werden. Imfal aber gerurter beklagter erschienen were / vnd doch vff die klag nichtantwor-