cxxiijWa der beklagter vber die beschehene drey benachtungenauff den angestalten Gerichtstag nicht erscheinen / sonder außblei-ben wurde / vnd kein rechtmessige entschuldigung seines außbleibensoder verhinderung vorwenden ließ, so soll auff anruͤffen des kle-gers/ sein klag vnd vorbringen in Recht gehort/ vnd in contuma-ciam oder vngehorsam weither vortgefaren werden, wie sich deßhalben von rechtz vnd billigkeit wegen eigen vnnd gebueren will.Vnd wa die sach zu beschlüß kommen / vnd die Man von Lehen alsRichter darinnen entlich sprechen vnd erkennen wurden / sol der vngehorsamer abermals auff einen benanten tag wie obgemelt / gela-den vnd benachtet werden/ zu erscheinen/ vmb zu sehen vnd zu hörenden kleger in seine des beklagten angeforderte guter/durch das ersteerkandtnuß / zu Latin genendt Primum decretum / einzusetzen / vnndweithers zugeschehen was Recht ist.Hinwiderumb aber wa der beklagter zu der ersten zweiter /oder dritter benachtung oder vorgeboth erscheinen / vnnd der klegerals anfenger des gerichtlichen kriegs (der in allwege geschickt sein/vnd des Rechtens erwarten soll) vngehorsamlich / vnd ohn chafftevnd rechtmessige vrsachen außbleiben wurde/ so mag der beklagterdes klegers vngehorsam beschüldigen / der auch also auff sein begervon der beschehener benachtung oder vorgeboth/ mit erstattungauffgangener notwendiger gerichtskosten vnd zerungen / ledig er-kendt werden soll.Jedoch soll dardurch dem kleger vnbenomen sein / wa er vonseiner forderung nicht abstehn wolte, das er den beklagten auffsnew, in massen wie vorgerurt, mög benachten vnd vorgebieten las-sen / vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen ihnen vornemen.Wa die Partheien nicht in eigner personen / sonderdurch ihre Anwelde erscheinen wurden.I.1.16.Cap. XIX.121335.O A nün beide partheie personlich in Recht erscheine /vnd sich einlassen wurden/ sollen sie wie recht vnd hernacht folgt / gehoirt werden. Imfall sie aber daranverhindert/ moͤgen sie vor Stathalter vnnd zweienMannen von Lehen einen andern volmechtigen.Vnd
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Seite
CXXIII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten