cxxijmassen wie obgemelt / vnd doch durch zween andere Man von Le-hen/ oder nach gewonheit des orts/ durch den Manbotten, wie sichgebürt / thuͤn verkundigen. Imfhal dan der beklagter solche zweitebenachtung auch nicht entsetzen / sonder nach verlauff derselben vierzehen tage noch vngehorsamlich außbleiben wurde, so sol der kle-ger ihme die dritte vnd letste benachtung durch die zween Man vonLehen so die erste benachtung gethan / oder durch den Manbottenda solichs gebreuchlich / thun vnd verkundigen lassen / allso das auffdie drej benachtungen sechs wochen vnd drey tage gerechent werde.Es soll auch dem jhenigen dem die benachtung geschicht / zu je-derer benachtung die sach vnnd forderung, warumb er erscheinensoll / angetzeigt werden / sich darnach im besten wissen zurichten.Nach vorgemelten beschehenen benachtungen, vnd darauff ge-folgten entsetzungen / soll der Stathalter vier Man von Lehen sovnpartheisch / verstendig / vnd in der nehe gesessen / neben dem Lehen-schreiber dergleichen die streitige partheien durch seine offene brief /oder den geschworen Manbotten auff einen sicheren benanten tagforderen / gestalt in recht zu erscheinen, vnd ihre klag vnd antwortschrifftlich oder mundtlich vorzubringen / allso das der gantzer pro-ceß ausserhalb das Endtürtheill, bey gedachtem Stathalter vnndvier Man von Lehen gefurt vnd gehalten werden soll.Wan nün beide partheien also vor Stathalter vnd Man vonlehen erscheinen / sollen sie zu verhuetung der scharpffe des Rechtens(welches außganck vngewiß / auch vill beschwerung vnd vnkostenauff sich hat)ermant vnnd bewegt werden / sich in der güte freunt-lich zu vergleichen darzu ihnen auch Stathalter vnd Mann vonlehen hilff vnd forderung erzeigen sollen. Wa aber die güte nichtstatt haben möchte / alßdan beiden theilen geburlich Recht wider-faren lassen.Wie es gegen den so ins Recht geladen / vnd vn-gehorsamlich außbleibet / soll gehalten werden.Cap. XVIII.S wirt zu zeiten das vngehorsam außbleiben / entwe-der bei dem beklagte so ins Recht geladen / oder aberbej dem kleger als anfenger des gerichtlichen kriegs befonden / darum dieser vnderscheidt gehalten werden sol.Wa
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXII
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