cxxjangeben thüt / das er von dem / da er folgentz daruber vrtheilen vndrichten soll / nicht gern abstehen vnd jme selbst zuwider sein wurde /Vnd dan die beide Ampter, des Richters vnd Redeners, zugleichin einer person nicht sein noch stehn können: So sollen hinfurter diestreitbare partheien ihre klag / antwort / vnd was sonst die notturfterfordert / nicht durch die Man von Lehen, sonder durch ihre Rede-ner vnd Fürsprecher so an dem ortt da die sach in rechtfertigung ge-zogen / nicht Man von lehen seindt / vortragen lassen / es were dan inihren eigenen/ oder ihrer verwandten freunde/ oder andern von ge-meinen Rechten zugelassen sachen / welches jnen alßdan mit der bescheidenheit zugelassen sein soll / das sie in solichen sachen zu verfas-sung vnd fertigung der bey oder endturtheilen nicht zugelassen / son-der daruon alß selbst partheien außgeschlossen werden sollen.Von Citation oder Ladung / wie die erkendtvnd verkhundigt werden soll.Cap. XVII.O Jeweill ohn vorgehnde ladung vnd vorgeboth keinproceß noch vrtheill bestendig gehalten werden solloder magt so sol der jenig so einen andern vmb Lehengüt vor Stathalter vnd Man von Lehen besprechen✋will, vor erst bey dem Stathalter vnder welchesgerichts zwanck das streittige Lehengüt gelegen ist / ansuechen vndbegeren / ihme zween Man von lehen / oder nach herbrachter gewonheit / den geschworen Manbotten / auff seine zimliche vnd geburlichekosten zu verlehenen/vmb durch dieselbige die erste benachtung (dar-auff dan vierzehen tag gehen) dem beklagten auff dem stockgüt dar-umb der streit ist / oder dem jhenigen der das inhadt / zuthün. Welchezween Man folgentz dem Stathalter anzeigen sollen, wie, wem,vnnd wa gerurte benachtung geschehen/ damit solichs in das ge-richtsbüch eigentlich geschrieben werden mog.Wanhü der beklagter die erste benachtung durch zween Manvon Lehen die er von dem Stathalter vorhin erlangen soll / entse-tzen / darauff erscheinen / vnd sich in Recht einlassen wurde / so hettees seinen bescheidt. Wa aber nicht / so soll der kleger nach vmbganckbestimpter vierzehen tag, dem beklagten die zweite benachtung innmassen
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXI
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