cxixReuersall / wan das Lehen oder ein theildauonn zuuersetzen oder zu be-schweren vergont.Cap. XIII.Oh N. Thün khundt / Als N. des DurchleuchtigenHochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn WilhelmsHertzogen zu Gulich / ꝛc. Stathalter der lehen zu N.auff mein vnderthenig bitt / vnnd auß redlichen vrsa-chen vnd notturfft / mir auß sonderlicher bewilligungseiner F. G. vergont vnd zugelassen hat, N. lehen (oder ein theilldesselbigen) zu versetzen oder zubesch weren /Demnach beken ich hiemit vor mich vnd meine Erben / dasich öuermitz N. vnd N. lehenleuth gelobt vnnd zugesagt hab ge-lob vnd zusage hiemit / das ich oder meine Erben bemelt lehen (o-der deill) binnen N. jaren wider lösen vnd freyen sollen vnd wollen.Ohne geferd vnd argelist. Zu vrkündt der warheit hab ich meinensiegell vor mich vnd meine erben an diesen brieff gehangen / der ge-geben ist in den jaren tꝛc.Wie auffdrachten zuzulassen / vnd in daslehenbüch zuschreiben.Cap. XIIII.Nno ꝛc. auff N. tag / hatt N. fur N. dem Stathal-ter, vnd N. vnnd N. Mannen von lehen auffgetra-gen N. lehengüt (theill oder gerechtigkeit) N. vnnd istdesselbigen lehens (theils oder gerechtigkeit) außge-gangen vnd vertziegen / welche auffdracht der Stat-halter in macht seins gemeinen beuelhs, von wegen meines gnedi-gen Herrn Hertzogen rc. gewilligt. Oder zu setzen (welche auff-dracht vnd vbergifft der Stathalter auß sonderlicher bewilligungmeins gnedigen Herrn zugelassen) in beisein N. vnd N. als Mannen von lehen.Gerich-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXIX
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