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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXVIII
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cxviijSchloß, Hoff, Acker, Landt, Zehenden oder anders, in N. Kir-spell gelegen / in beisein N. vnd N. als Mannen von Lehen, v hatN. darauff gewonlichen eidt gethan, auch vor hergeweid vnnd ge-rechtigkeit betzalt / dem Stathalter / den Mannen / dem Lehenschreiber N. ꝛc. Vnd hat bey seinem eidt behalten, das er oder sein prin-cipall das Lehen nicht verendern noch verspleissen soll, dann mitverwilligung meins gnedigen Herrn.Vnd so die Lehenleuthe einiche andere oder mehr gelübdenthuͤn wurden / dieselbige auch auffzuschreiben / vnd mit zuuermel-den / an welchem ort oder platz die belehnung geschehen.Wie die Reuersalen zugeben.Cap. XII.CHN. thuͦn kündt vnd bekenne mit diesem brieff vormich vnd meine Erben, das ich von N. des Durch-leuchtigen hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / HerrnWilhelms Hertzogen zu Gulich / ꝛc. meins gnedigen9Herrn Stathalter der Lehen zu N. auff heut dato ingegenwertigkeit N. vnnd N. als Mannen von Lehen N. Lehen-güt empfangen / vnd gewonlichen Eidt gethan hab / seiner F. G.derselben Erben vnd nachkhomen Hertzogen zu Gulich vnd Herrnzu N. trew vnnd holt zu sein, jrer F. G. best zu werben, argst zuwarnen, vnd nach meinem vermögen zu keren, wie ich vnnd meineErben das Lehen, so dick des nott gebürt empfangen bedienen,vermannen vnd sonst dauon thuͦn sollen / was getrewe Lehenleutjrem Herrn schuldig sein zuthün. Sonder argelist. Vrkhündt derwarheit / hab ich meinen siegel an diesen brieff gehangen / der gebenist in den jaren vnsers Herrn / etc.Reuersal