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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXVII
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cxvijEidt der Lehenleuth.Cap. IX.) Ch N. gelobe vnd schwerezu Gott / meinem gnedigenHerrn / seiner F. G. Erben vnd nachkomen Hertzogenzu Gulich / vnd herrn zu N. trew vnd holdt zu sein / jrerF. G. bestes zu werben / argstes zu warnen / vnnd nachmeinem vermögen zu keren. Das auch ich vnnd meineErben das Lehen so dick des not geburt empfangen, bedienen, ver-mannen, vnnd sonst dauon thuͤn sollen, was getrewe Lehenleutheihrem Herrn schuldig sein zuthuͦn. Vnd wes ich also gesichert vnndgelobt hab / sall ich stet vnd vnuerbrochen halten / wie einem fromenMann von Ehren geburt. Als mir Gott helff.Wie Volmacht zugeben.Cap. X.Ch N. thuͤn kündt vnd beken offentlich hiemit / das ichN. volmacht vnd gewalt gegeben hab / vnd gebe in krafftdiß brieffs / von meinent wegen / vnd in meinen behueff(die weil ich jetzt ꝛc.) von dem Erentuesten vnd fromenN. des Durchleuchtigen hochgebornen Fursten vnndHerrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, ꝛc. Stathalterder Lehen zu N. N. Lehengüt zu empfangen, daruon gewönlichenEyd zuthün / vnd den Eyd in mein seel zuschweren / vnd wes er alsogeloben vnd thun wirdet, soll vnd will ich angenem vnnd stet hal-ten. So auch gedachter N. einicher weiterer volmacht zu solicherempfengknuß von meinent wegen bedurfte / will ich jme die hiemitauch gegeben haben. Ohne argelist. Vrkündt der warheit / hab ichS. meinen siegel an diesen brieff gehangen / der geben ist in denjharen / etc.Auffschreibung der Belehenung.Cap. XI.Nno ꝛc. auff N. tag hat N. als Stathalter der Le-hen zu N. von wegen meins gnedigen Herrn / Hertzsgen zu Gulich / rc. belehent N. in eigner person (oderN. als volmechtige von wegen N. mit der herligkeit,Schloß