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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXVI
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cxvjGelubde der Stathalter.Cap. VII.Ich N. Stathalter der lehen zu N. gelobe bei meinemEide / das ich in der belehenung / vnd sonst / des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnd Herrn / HerrnWilhelms Hertzogen zu Gulich rc. meins gnedigenherrn hocheit vnnd gerechtigkeit der lehen, nach mei-nem besten vermögen trewlich bewaren vnd verthedingen das Le-henrecht aufrechtig halten vnd besitzen/ vnd einem jheden wes sichzu Recht geburt, vnpartheilich will vnnd soll lassen widerfahren,Auch seiner F. G. Lehensordnung vnnd beuelh in dem allem vnndsonst nicht allein mich selbst gemeeß halten, sonder auch mit vleißdaran sein, das es von andern gleichsfals geschehe, vnd der allenthalben nachkhommen werde/ vnd alles das jenig thuͦn / was einemfrommen auffrechten Stathalter zuthuͦn geburt.Gelubde der Lehenschreiber.Cap. VIII.Ch N. Lehenschreiber zu N. gelobe bei meinem eide dasich des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnndHerrn, Herrn Wilhelms, Hertzogen zu Gulich rc. mei-nes gnedigen Herrn hocheit vnd gerechtigkeit der Lehen /nach meinem besten vermögen trewlich will helffen be-waren, wie die belehenungen vnnd gelubden geschehen, auch dieRechtliche handlungen trewlich vnnd vnpartheilig auffzeichnen /dem Stathalter vn Mannen so darbej gewesen, vorlesen vnd hörenlassen / vnd wan die recht auffgetzeichnet befonden / in die principallBuecher / dahin ein jedes gehört / rein vnd auffrechtig einschreibenauch sonst allenthalben hochgemelts meins gnedigen Herrn Ord-nung der Lehen vnd Proceß, vor mich selbst nachkhommen, vnndmit allem vleiß daran sein soll vnd woll / das dieselbige auch von anderen gehalten werde, vnnd wes mangels ich daran befinde, dasich nicht besseren khundte, in seiner F. G. Cantzley zurkhennengeben.Eidt