expschreiben / vnd folgents kein verenderung darin geschehen. Wiedan auch beide Buecher in einer verschlossen kisten verwardt wer-den, vnd der Stathalter dauon einen, der Lehenschreiber den an-deren / vnd zween Man von Lehen so darzu verordentl den drittenschlüssel haben sollen.Von den Herligkeiten / Edelleuth heusern / vnd grossen Lehe-nen / Dergleichen von den Lehenen so in vnserm Ampt N. nit gele-gen / soll man Reuersalen nemen, vnd geloben lassen, das der ent-pfenger die in N. zeit will vnd soll vberlieberen. Was aber kleineLehen seindt / die binnen vnserm Ampt N. gelegen / daruon darffman keine Lehenbrieff geben / noch Reuersall entpfangen / dan diebelehenung allein klar in das Lehenbüch zuschreiben.Wan einiche soliche belehenung geschehen / soll der Lehenschrei-ber die berichtung in vnsere Gulische Cantzley vberschreiben / vmbdie Lehenbrieff/ da es wie obgemelt von nöten/ zu fertigen/ vnd demStathalter vnd jme zu vberschicken / vnd sollen die lehenbrieff vndReuersalen hinfurter gleiches inhalts sein / also das die natür einsjeden Lehens in dem Lehenbrieff vnd Reuersall zugleich vermeldetwerde.Es soll auch der Lehenschreiber die gegebene Reuersalen invnsere Cantzley schicken / vnd der Stathalter vnd er Copeien dar-uon behalten.Wa jemandt vmb belhenung ansuchen/ vnd doch auß beweglichen vrsachen nicht belehent wurde / soll der Lehenschreiber so-lich ansuchen gleich woll auffzeichnen / aber nicht in das lehenbuch /sonder in die neben antzeichnuß schreiben / mit den vrsachen vnd be-richt/ vnd sollen dieser neben antzeichnussen zwa sein/ deren eine beidem lehenbüch verwart werden soll.So einicher Lehenman der die Stockgueter einhette, hin-der sich zu sehen / vnnd auß den lehenbücheren erklernuß zu habenbegerten / wes darauß gesplissen / oder auß dem Stockgüt verkom-men, vmb sich des zu seinem Rechten seiner notturfft nach zuge-brauchen / so soll ihme die öffnung des lehenbuchs souil denselbigefall belangt / vn weigerlich beschehen mögen.Wa auch ein Lehenman bestendige kündtschafften der war-heit vnd der geschicht auß den lehenbücheren zu haben begeren wurde soll gleichsfals nicht abgeschlagen werden.GelubdeK iiij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXV
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