cxiiijgescheit vnd erbtheilungen so zwisschen schwestern vnnd brödernwelche ohne das als die negste agnaten in das lehengür succedierensollen / auffgericht / nicht nötig.So aber jemandt einig lehen theil oder gerechtigkeit, ei-nem andern der nicht daran berechtigt, noch theill hette, aufftra-gen oder vbergeben wolte/ solichs soll erst mit allem bericht an vnsgelangt werden.Es sollen auch Stathalter vnd Lehenschreiber daran sein /das die jenige so die lehen entpfangen / zu dem gebrauch derselbigenkommen / oder zum wenigsten von den jenigen so sie gantz oder zumtheill besitzen / entpfangen werden.Von dem Lehen vnd Gerichtsbuch / vnnddes Lehenschreibers beuelh..Cap. VI.türnungS sollen zwey verscheidene Bücher gehalten werden /vnnd das ein heisschen das Lehenbüch / das ander dasGerichtsbüch in den lehensachen / in welchen mannnicht außstreichen / noch ichtwes beisetzen / sonder indas Lehenbüch rein schreiben soll, durch wenn auffwelchen tag vnd platz/ vnd in welcher Lehenleuth beysein, welchergestalt/ vnd auff was gelübden die belehenungen geschehen/ auchwie die hergeweiden vnd gerechtigkeit betzalt. Dergleichen wa ei-niche lehen mit vnser verwilligung auffgetragen / versatzt/beschwert/vertheilt, oder sonst verendert wurden, soll auch in das Lehen-büch rein geschreben werden, welcher gestalt, vnd auff was gelüb-den solichs beschehen. Aber in das Gerichtsbüch soll man gleichs-fals rein schreiben die Gerichtliche handlung, wie die vor Stat-halter vnd Man von lehen ergangen, vnd die substantz vnnd not-turfft der sachen vn vorbringens klarlich zu setzen/ aber die gemeinevnnötige dingen mit kurtzen worten. Vnd soll darumb der Lehen-schreiber vorhin auffzeichnen / vnd den Stathalter vnnd lehenleu-then so bey der belehenung, oder einicher verenderung des lehensgewesen hören lassen, wie die belehenung, aufftracht, oder einichebewilligung des lehens halber geschehen / oder die gerichtliche handlung ergangen. Vnd wan es also gehort, vnd recht auffgetzeichentbefonden, darnach soll er es in das Lehen oder Gerichtsbüch reinschreiben
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXIV
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