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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXIII
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cxiijVon verwarung vnser als des Lehenherenhocheit vnnd gerechtigkeit.Cap. V.Er Stathalter vnnd Lehenschreiber sollen fleissigauffsicht haben/ das vnsere hocheit vnnd gerechtig-keit der Lehen nicht vnderkomme / oder ichtwes darinnen versaumpt werde, vnd derhalber die antzeich-nuß vnnd berichtung der Lehen zum wenigsten alleOjars einmall durchsehen, vnnd wes sie nicht wissen bey den Le-henleuthen vnd sonst erkundigen was verenderung sich der Le-hen halber zugetragen, welche Lehenleuth verstorben, vnd warandie Lehen kommen, ob die auch in gepurlicher zeit entpfangen, obsie verendert, versplissen vbergeben, zu erbpacht außgethan, ver-satzt oder beschwert / vnnd ob solichs vor langen oder kurtzen jha-ren geschehen, vnnd welcher gestalt, wer dieselbige Lehengueter o-der spliß einhabe / dergleichen ob sie auch wie sich geburt / bedientworden, vnd von dem allem ein klare antzeichnuß in vnsere Gulichsche Cantzley schicken.Neben dem sollen Stathalter vnd Lehenschreiber von allenLehenleuthen desselbigen Manhauß schrifftliche vertzeichnuß derstuck so zu ihrem Lehen gehörig / forderen / vnd die Lehenleuth schuldig sein, dieselbige stuck bey jrer Lehenspflicht glaublich in einer be-nenter zeit zu vertzeichnen. Darauff Stathalter vnd Lehenschreiber folgents mit zweien erfarensten Mannen vonn Lehen, ob be-stimpte vertzeichnuß wie sich geburt / beschehen sei / erkundigungthün / vnd da mangel desselben befonden / antzeigen sollen / vmb fer-ner notwendige nachforsschung derwegen zu haben.Vnd wannehe die sachen klar befonden oder gemacht worden /allen bericht in ein sonderlich Büch schreiben, auch zu allen funffjaren mit fleiß erkundigen, vnd auffzeichenen, was verenderungsich mitler zeit inn solichen sachen möchte zugetragen haben.So jhemandt sein anerstorben oder angefallen theill odergerechtigkeit des Lehens einem anderen aufftragen wolte / wa dernün gleiche nach, vnd mit theill vnd gerechtigkeit daran hat, vnndsonst kein gebrech darinnen befonden, So mag der Stathalterdie aufftracht vnd vbergifft entpfangen. Jedoch ist solichs in mach-gescheitK iij