cxijWes nun dermassen an den Stathalter vnd Mann von le-hen gelangt / daruber jhnen geburt zu richten / da soll man die Par-theien nicht lang auffhalten / sonder jnen zu furderlicher außtrachtverhelffen.Vnd ist nicht nötig / das die sementliche Man von lehen / zugrossen vnkosten der partheien bescheiden werden sonder nach gele-genheit vnd wichtigkeit der sachen / sol man einen antzall der verstendigsten vnd negst darbey gesessenen vnpartheisschen lehenleut bescheiden / vnd die sachen nach dem lehenrechten verhören vnd erörteren.Wa aber die sachen wichtig / vnd die Man so bescheiden / beyiren eiden behalten wurden / das sie der sachen nicht verstedig gnüg /oder das es beide partheien begeren wurden, so möchte der Stat-halter mehr Man von Lehen / oder sie sementlich / wan das endtürtheill soll außgesprochen werden bescheiden. Aber in dem proceßsollen nicht vber sechs oder acht / vnd in den wichtigen sachen nichtvber zehen oder zwelff erfordert werden, vnnd in geringen sachendurffen auch bey dem endtürtheill nicht mehr dann acht oder zehenMan neben dem Stathalter sein.Es soll auch der Stathalter den partheien vorhin antzeigenvnnd fragen / ob sie zu verhuetung der vnkosten / in einen geringernantzall zu willigen gemeint/ als das ein jeder zween oder drey außden Lehenleuthen benenne / vber die sach zu richten: Vnd wa sie deszufriden, so darff der Stathalter nicht mehr Lehenleuth beschei-den, dann die jhenigen, oder den antzall, darauff die partheienwilligen.Wan nün durch den Stathalter vnd Man von Lehen / endt-ürtheill ergangen, vnnd einiche parthey dauon wie sich geburt ap-pellieren wurde / so sall solichs nicht anders / dan in vnsere Chamergeschehen noch zugelassen werden.Wann die vnkosten gesetzt / sollen Stathalter vnnd Lehen-schreiber sampt zweien vnpartheisschen Lehenmennen, so durchdie Lehenleuth darzu insonderheit verordent / bey jren eiden aufsichthaben, das keine vngeburliche, noch andere vnkosten dann veror-dent / den partheien auffgelegt werden.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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