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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXI
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altastſell der

Von dem Lehenrechten.Cap. IIII.Er Stathalter vnnd Lehenleuth sollen keine sachenannemen/ daruber zurichten/ dann wes den eigen-thumb der Lehengueter betrifft / vnd wes den Lehen-leuthen derhalben zuthuͦn vnd zulassen geburt. Vnnddie sachen so des Lehens eigenthümb nicht betreffen /als schad / schüldt / eingriff / verhinderung / vnd dergleichen / sol manan dem Lehenrechten nicht annemen, sonder bey dem ordentlichenRechten bleiben lassen. Vill weniger sollen die sachen so mit den Lehenen vnnd dero Rechten gar kheine gemeinschafft haben, durchStathalter vnnd Lehenleuth angenomen, sonder gleichsfals zudem ordentlichen Rechten geweist werden.So aber jhemandt einiche korn oder gelt renthe vor Stat-halter vnnd Mannen von Lehen auß seinem Lehenguͦt verschrebenvnd verpfandt / vnd auff den zalltag kein betzalung thete / so soll derjhenig dem soliche korn oder geltrenth verschreben / das Lehengütdurch den Stathalter vnd zween Mannen von Lehen, oder nachherbrachter gewonheit / den geschworen Manbotten vor die vnbe-talung mögen benachten lassen / auch solichs mit dem Lehen-rechten außfueren.Wa auch die Scheffen vnnd Gerichter sich an die Man vonLehen durch ein Consultation berüffen / vnd deren rhats begerenwurden / so mag der Stathalter einen antzall der verstendigstenLehenleuthe / die am negsten darbey gesessen / vnnd der sachen vndPartheien nicht zugethan / beschreiben / nach gelegenheit vnd wich-tigkeit der sachen / auff kosten der Partheien so im vnrechten befon-den, vnnd den Gerichtern derselbiger bedencken widerumb zurken-nen geben, die vrtheill außzusprechen, allso das nicht nötig, diePartheien lang auffzuhalten / oder zu grossen vnkosten einen gemei-nen Mantag zu beschreiben.Vnd so einiche Parthey von den vndergerichtern an Stathal-ter vnd Man von Lehen appellieren wurde / sollen die Stathalteroder Lehenleuth die nicht annemen sonder an geburlich vnd orden-lich Recht weisen / oder aber an vns gelangen / geburlich einsehensgeschehen zulassen.WesK ij