Vnd sall der Stathalter den Lehenmann fragen / ob er wil-lig sey / N. Lehengüt von ihme als Stathalter, vnnd von vnserntwegen zu entpfangen / vnd zuthün / wes sich derhalber gebürt: Vndso der Lehenman darauff jha antwort / soll der Stathalter ihmeden eidt vorhalten / vermög der verfaster vnnd ihme zugestelter ge-meiner form der lehen entfencknuß / vnnd folgentz den ansücher be-lehenen wie des orts gebrauch ist / So aber einicher lehenman vnßvorhin vereidt were / soll er die obgerurte gelübden bey dem vori-gen eidt thuͤn.Der Stathalter vnnd Lehensch reiber sollen auch die herge-weyde vnd gerechtigkeit von einem jeden entpfangen / vnd die nie-mandt nachlassen / doch wan sie es entpfangen / mögen sie / wa esjnen geliebt / ihre gerechtigkeit wider geben.So auch einiche lehen vorqwemen / die man von alters beyvns oder vnsern verordenten Rheten entpfangen hette, soll derStathalter die nicht annemen / sonder dahin weisen.Wa aber durch mangell der Stathalter / einiche lehen inwendig den negsten zwelff oder vierzehen jharen bey vns oder unsernverordenten Rheten entpfangen, die vorhin bey dem Stathalterpflegen entpfangen zu werden / dieselbige sollen auch hinfurter derentfencknuß halber bey den Stathaltern gelassen werden.So auch jhemandt der sich gerechtigkeit zu einem lehen zuhaben anmassen thete / belehent zu werden begerten, vmb qualifi-cirt oder beqweem zu sein / seine angemaste gerechtigkeit mit demlehenrechten zu forderen soll der Stathalter denselbigen belehenenmögen vorbeheltlich vns vnnd jederman seins Rechten.Wa dem Stathalter sonst einicher weither beuelh von vnszuqweme, vnsere hocheit, gerechtigkeit vnnd sonst belangen, dem-selbigen soll er sich in allwege gemeeß halten / doch damit die lehen-leuth vber gebür vnd löblich altherkomen nicht zu beschweren.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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