berauben, sonder sich mit ordentlichem Rechten benugen lassensoll: So ist allhie weiter erklert / wan einer den andern seines guͦtsvnerkandts Rechtens, vnd eigner that entwert vnd spolijrt, dasder entsetzter vor allen dingen wider sol eingesetzt werden vnd nichtschuldig sein, ehe vnnd zuuor er widerumb in alle dingen ergentztvnd restituirt in der heuptsachen zu antworten.Wa auch jemandt den andern entsetzen vnd berauben thete /der sol schuldig sein die widergeltung zweifach zuthuͤn, auch vnsder verwirckten brucht halber in bestraffung gefallen sein.Vnd soll vber solichs alles, auch dem der des seinen, es seyligendts oder farents / mit gewaldt entsetzt / nicht allein sein entsetzte haabe vnd güt weder geantwort / sonder ihme darzu vmb alleauffgehabene nützung/ vnnd das er derselben entsetzten haabe odergüts (wa er der in beseß blieben were) dieweill het niessen mögen /mit sampt erlitten kosten vnd schaden / nach Rechtlicher messigungwiderlegung vnd erstattung beschehen.Dem allem nach beuelhen wir Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnd Berg ꝛc. obgenent allen vnſern Amptleuthen / Voͤgten /Richtern / Schulthissen / Scheffen / Geschworen / haupt vnd vndergerichtern, auch allen vnd jheden vnsern geistlichen vnd weltlichenvnderthanen / angehörigen vnd verwandten / wes standts oder wesens die seindt / sampt allen denen welche bemelter vnser haupt vndvnder Gerichten zugebrauche haben/ hiemit ernstlich/ vnd wollen/das ihr alle, vnd ein jheder insonderheit, dieser vorgesatzten Ord-nung vnnd Reformation allenthalben gemeeß handlet der wirck-lich nachkhommet vnd gelebet / vnnd darwider nicht thuet / bei ver-meidung der peen der Keyserlichen Maiestat Confirmation inver-leibt, vnd sonst vnser hochster vngnad. Alles aber was in dieser vn-ser Rechtsordnung vnnd Reformation nit außtrucklich versehenoder verordent / soll nach gemeinen beschrebenen Rechten / Priuile-gien / vnd Landtsgebrauch hinfurter gehalten werden.Gegeben zu Dusseldorff am dreibndzwentzigsten tage des Monats Junij / Annofunffzehen hondert viervndsechtzig.Lehens
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CVI
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