cviijdamit man belehent zuwerden begert, lehengueter gewest, sondereins theils von anderer natüren vnd eins theils vnß zugestanden /als die ein zeitlanck von jaren / etlicher lebenlanck toder mit andermvorbeding verlassen / auch eins theils pfandtschafft gewest.Das auch etliche auff jhre ansuchen belehent sein / in dermasen, wie sie es begert haben, vnangesehen das es der voriger her-khumpst vnd natüren derselbiger gueter vngemeeß gewest / auch andere zum theill damit verkurtzt worden.Das etliche gueter die Manlehen seindt / den frauwes personen, oder die von ihnen herkhommen, ohne vnser vorwissen vnndbegnadigung verlehent.Dergleichen / das etliche mit den Lehenen die vnß heimge-fallen, versaumpt oder verburth, ohn vnser bewilligung wider-umb belehent sein.Das etliche Lehen nicht entpfangen noch eingefordert / son-der zum theill vnderkommen vnd verleußlich worden.Das etliche Lehengüter ohn vnser vorwissen vnd bewilligungverkaufft / vbergeben / vertheilt / versplissen / versetzt vnd beschwert.Das die Lehenleuth sich weithers vndernomen dann ihnengeburt, oder das sie vber dingen zu erkennen vnderstanden, die ansie zu recht nit gestalt / vnnd daruͤber jhnen zu erkennen nit gebuͤrt /oder die jhnen selbst zu furtheil gereicht / vnd ohne das wir / oder andere die es hat betreffen mögen / darauff gehört / noch vnsere oder derselben notturft vnd gegenbericht vorbracht / dardurch vnß an vnserhocheit vnd gerechtigkeit abbruch geschehen vnnd andere verkurtzt.Das die partheien an dem Lehenrechten lang auffgehalten /vnd in grosse beschwerliche vnkosten / auch in geringen sachen / ge-furt worden.Dieweill dann die notturfft erfordert / geburlich insehenszuhaben / vnnd Ordnung auffzurichten / damit vnsere Stathalterder Lehen in den Manheusern wissen / wes sie vnd ein jeder sich zuhalten / auch obgemelte vnd andere mißbreuch / vnuerstandt vnd ge-brechen / souill möglich / gebessert werden mögen.So
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CVIII
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