Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CV
Einzelbild herunterladen
 

auffgericht vorbracht wurden / soll vermög vnnd inhalt derselbigenmit dem vmbschlag vorgefaren vnd vmbgangen werden. Doch mitdiesem vnderscheidt / wa die jharliche zinse oder renth so auff ablößgestelt weren, zu rechter zeit nicht betzalt, vnnd das vnderpfandtvmbgeschlagen / auch der renthgelder inwendig sechs wochen vnddreien tagen die versessene vnd außstehende zinse vnd renthe / samptauffgewanten gerichtskosten nicht betzalen wurde / so sol der renth-ner durch den herrn an die vnderpfante gueter gericht werden / vnndmag dieselbige so lange ohn einiche rechnung gebrauchen / biß ihmeder gantzer vnd alinger pfandtschillinck mit allem hinderstandt be-tzalt wirdt.Wa aber vmb vnbetzalung der vnlößbaren jharlichen zinsenvnd renthen der vmbschlag geschehen, vnd inwendig sechs wochenvnnd dreien tagen die außstendige renthe sampt den gerichtskostendem Renthner nicht entricht wurden/ sol er gleichsfals an das vn-derpfandt durch den herrn gericht werden/ aber der aufkumpsten desselbigen nicht weiters / dan so fern sein erbrenth sich beleufft gebrauchen, vnd das vberig sol dem Renthgeber zukommen vnd bleiben.Souill aber die erbpacht gueter beruert dieselbe fallen dem erbpachtherrn nach vmbganck der sechs wochen vnnd dreien tagen mit allerbesserien widerumb heim / wie oben erklert ist.Nachdem auch der widerkauff vnd ablöse gemein sein / so sol-len hinfurter von dem hondert nicht mehr dan funff gulden wie ge-breuchlig / gegeben vnd genomen werden / vnd die lößkundigung dergult verschreibung auff widerkauff bei dem verkeuffer / vnd nicht befdem keuffer stehn vnangesehen wie soliche gult verschreibung gesteltsei / vnd was daruber gegeben / genomen oder gehandelt / soll dassel-big, vnd alle andere vnzimliche pacta oder gedinge, vor wücherlichvnd vnkrefftig geacht, vnd die vbertretter gestrafft werden.Von Spolio vnd entwherung / vnd derorestitution / in gemein.Cap. CVIII.Achdem vber versehung gemeiner Recht in des hei-ligen Reichs Constitution vn satzung geordnet / dasniemandt / was wirden / standts oder wesens dersej/ den andern seiner liegender gueter entsetzen vndberau-