ciijwie abgeredt / nicht gebrauchen mochte / soll es mit minderung oderabschlag des zinß/ nach ermessigung der verhinderten zeit gehaltenwerden.Dergleichen so er notturfftige / oder mit furwissen vnd wil-len des herrn / nutzliche koste an die gepachtte gueter angelegt / solljme gepurliche betzalung oder erstattung geschehen / ehe vnd zuuorer die gueter zu reumen schuldig.Wan aber der jahrpechter durch vnbetzalung / oder sonst seinejahrpacht verwirckt / muͤß er ohn einiche erstattung seiner bessery abziehen / doch vorbehalten jme seiner plüch winnung vn anderer besserien / die er nicht gebraucht hette / welche jme erstattet / oder abgetzo-gen werden soll an den außstendigen pechten. Auch soll hinfurterkhein jahrpacht lenger dan dreissig jahr / zu funfftzehen abzustehen /außgethan oder zugelassen werden.Von jahrlichen zinß oder renthen außanderer leuth gueteren.Cap. CVII.Ann erbzinß oder renthe auß liegenden gueternvnd erbschafft erblich / oder aber auff ablöse ver-schreiben sein / sollen dieselbige auff die bestimptetermyn betzalt / vnd das gelt in der werde vnndachtung wie es auff zeit des Contracts gegoldengelegt werden, souern in den verschreibungen außtrucklich nichtversehen / das die betzalung nach lauffender werde des gelts gesche-hen moge: Oder aber das der keuffer oder gleubiger vber dreissigjahr die betzalung in lauffender muntz entfangen hette/ dan inn denbeiden fellen müß der keuffer oder gleubiger mit der lauffender muntzsich begnuegen lassen.Damit sie aber jhrer erbzins vnd renthe desto sicherer sein mögen / konnen soliche erbschaften vnd gueter zu nachtheil des keuffersoder gleubigers nicht verkaufft, verwechsselt, vereussert, zertheilt,oder sonst in ander wege verendert werden.So aber die jahrliche renthe oder zinß zu rechter zeit nicht betzalt, vnd der mißbetzalung halb auff die vmbschlagung des vnder-pfandts gehandelt werden wolte / wa dan daruͤber brieff vnd siegelauf
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CIV
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