ciijter widerumb an sich nemen wolte / soll er dieselbige richtlich vmb-schlagen lassen. Wan dan der erbpechter / oder seine erben / inwen-dig sechs wochen vnnd dreien tagen die verfallen erbpecht / samptden auffgelauffenen gerichtskosten nicht betzalen wurden / alßdansoll dem erbpachthern seine außgethan erbschaft / wie dieselbigemit aller bessery gelegen vnnd befonden, wider heimgefallen seinvnnd bleiben.Vnd dieweill die eingefurte habe vor den bedingten zinß demherrn verbonden ist, soll dem pechter nicht zugelassen sein, dieselbi-ge außzufueren, ehe vnd zuuor der ersessen zinß von ihme oder sei-nen erben gentzlich betzalt vn außgericht ist. Imfal aber der pechterin seinen letzten pachtjahren seinen pacht nit betzalen / sonder diefruchten inn andere wege zu entfrembden vnderstehen wurde, solldesfals der pachther durch schliessung der scheuren seinen pacht be-kommen mögen.Zum dritten / so die gueter durch des pechters vnfleiß / oderaber auffsetzlich / mit abhauwen der fruchtbar baum / oder sonst inanderwege verwüstet vnnd beschedigt werden dardurch ist demherrn zugelassen den pechter abzutreiben.So aber hauß vnnd scheuren durch des pechters oder seineshaußgesindts schuldt oder versaumnus abgebrandt wurden / ist erverpflicht / den erlitten schaden dem eigenthümbs herrn widerumbauffzurichten.Zum vierten / Dieweill die erbkeuff die pacht brechen / so ist derkeuffer dem jahrpechter sein jahzall außzuhalten nicht schuldig.Wes schaden aber derwegen dem pechter darauß entstehen wurde /hat er sich an dem verkeuffer zu erholen.Zum funften / Wan der herr ein hauß zur heur außgethan /vnd aber folgentz sich zutragen wurde / das er entweder selbst darinwonen / oder notturftiglich bauwen müste / ist der pechter in berurten fellen (es weren dan andere geding vn furwarden dagegen fur-handen) zu entweichen, vnd das hauß dem herrn widerumb zuzu-stellen schuldigWa aber ausserhalb obberürter felle / dem pechter von wegendes pachtherm verhinderung geschege, das er das bestanden gütwi⸗
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CIII
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