schafft vnd verstrickung auffzusagen / vnd müß alsdan der schulde-ner sie jrer verbindung entheben.Wan aber die Burgen sich berurter freiheiten nach gnugsa-mer vorgehender erinnerung vnnd bedeutung derselbigen / gütwil-liglich begeben / vnd darauff vertzegen haben / konnen sie sich alßdanmit denselbigen, zu abschaffung des gleubigers anforderung, mitnichten behelffen.Von pachtung:Cap. CVI.Je jahrpachtungen sein in sich bestendigh / ob gleichkhein verschreibung in schrifftē daruber auffgericht /vnd ist gnüg / das sie mit getzeugen / oder sonst khon-nen erwiesen werden. Aber leib vnnd erbpachtungkhonnen khein krafft oder wirckung haben / es mus-sen schrifftliche vrkhünde oder verschreibung daruber auffgerichtwerden.Es soll auch kein erbpechter seiner gerechtigkeit ohn verwil-ligung seines herrn, jhemandt anders verkauffen oder verlassen,auff verlierung seines pachtguets / vnd aller besserien / wie auch hin-widerumb der herr die erbpachtgueter zu nachtheill des erbpech-ters nit verkauffen / oder in andere hende stellen mag.Wiewoll die pechter vor vmbganck der bedingter zeit/ von denpachtguetern nicht sollen noch konnen abgetrieben werden / So seindoch etliche fell / in welchen dem herrn zugelassen / den pechter stehen-der pachtung abzutrieben.Dan erstlich / Dieweill pachtung nicht allein schlechtlich /sonder auch auff sonderliche condition vnnd furwarden geschehenmogen: Wa dan dieselbige durch den pechter nicht erfullet, oder a-ber durch jnen dargegen gehandelt wirdt / mag er seins gewinß entsetzt werden.Wan vber die erbpachtung brieue vnd siegell, vnnd vber diejahrpachtung zedell auffgericht / soll es nach inhalt solicher brieuevnd siegell oder zedlen gehalten werden.So aber kheine brieue vnd siegell oder sonst schrifftliche vhr-kündt vorhanden / vnd der erbpachtsherr durch vnbetzalung die gue-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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