Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CII
Einzelbild herunterladen
 

schafft vnd verstrickung auffzusagen / vnd müß alsdan der schulde-ner sie jrer verbindung entheben.Wan aber die Burgen sich berurter freiheiten nach gnugsa-mer vorgehender erinnerung vnnd bedeutung derselbigen / gütwil-liglich begeben / vnd darauff vertzegen haben / konnen sie sich alßdanmit denselbigen, zu abschaffung des gleubigers anforderung, mitnichten behelffen.Von pachtung:Cap. CVI.Je jahrpachtungen sein in sich bestendigh / ob gleichkhein verschreibung in schrifftē daruber auffgericht /vnd ist gnüg / das sie mit getzeugen / oder sonst khon-nen erwiesen werden. Aber leib vnnd erbpachtungkhonnen khein krafft oder wirckung haben / es mus-sen schrifftliche vrkhünde oder verschreibung daruber auffgerichtwerden.Es soll auch kein erbpechter seiner gerechtigkeit ohn verwil-ligung seines herrn, jhemandt anders verkauffen oder verlassen,auff verlierung seines pachtguets / vnd aller besserien / wie auch hin-widerumb der herr die erbpachtgueter zu nachtheill des erbpech-ters nit verkauffen / oder in andere hende stellen mag.Wiewoll die pechter vor vmbganck der bedingter zeit/ von denpachtguetern nicht sollen noch konnen abgetrieben werden / So seindoch etliche fell / in welchen dem herrn zugelassen / den pechter stehen-der pachtung abzutrieben.Dan erstlich / Dieweill pachtung nicht allein schlechtlich /sonder auch auff sonderliche condition vnnd furwarden geschehenmogen: Wa dan dieselbige durch den pechter nicht erfullet, oder a-ber durch jnen dargegen gehandelt wirdt / mag er seins gewinß entsetzt werden.Wan vber die erbpachtung brieue vnd siegell, vnnd vber diejahrpachtung zedell auffgericht / soll es nach inhalt solicher brieuevnd siegell oder zedlen gehalten werden.So aber kheine brieue vnd siegell oder sonst schrifftliche vhr-kündt vorhanden / vnd der erbpachtsherr durch vnbetzalung die gue-