Von Burgschafft.Cap. CV.Achdem die Burgschafft allein zu mehrer versi-cherung gewisser betzalung der hauptschuldt genomen wirdt / So möge die Burgen nicht weiterszu betzalen verbonden werden/ dan der schuldig istvor den sie sich mit burgschafft verpflicht.Vnd darumb wan der principall hauptsacher inwendig landsgesessen / vnd an seiner person vnd gueteren Recht zu bekommen ist /auch der gleubiger sich an seinen gueteren der schüldt erholen kan /soll er den principal schuldener erstlich mit Recht vornemen / vnd anseinen gueteren sich erholen, ehe er den Burgen mit Recht bespre-chen möge. Es soll aber der Burg solichen auszug vor der kriegs-beuestigung vorzuwenden schuldig sein / vnnd da er die schüldt alsvor sein eigen zuentrichten ann sich genomen / dieses außzügs sichnit behelffen mogen.So auch sich etliche sampt vnnd sonderlich zu burgen gesetzthetten / vnd einer auß jhnen vmb betzalung der gantzer vnd volligerschuldt mit Recht angesprochen wurde / mag sich derselb behelffendes beneficiums Epistolæ Diui Hadriani / vnd begeren das die gefor-derte schuldt vnder ihme vnd seinen mitburgen außgetheilt, vnd ernicht weither dan zu betzalung seines antheils getrungen werde.Vber das haben die burgen auch ein freiheit / zu Latin genentBeneficium cedendarum actionum/dardurch jnen verholffen wirt / dassie begeren mogen / wan der gleubiger sie zu betzalung tringen wil /jnen seine ansprach vnd forderung gegen den principall schuldenervnd jre mitburgen zu vbergeben. Vnd souern er in solichem sich sper-ren wurde, mogen sie sich mit diesem Außzug gegen jnen zu ableh-nung seiner klage vnd forderung behelffen.Vnd die weil nun den Burgen am hochsten beschwerlich were / das sie vor vnd vor in der verstrickung der Burgschafft solten ste-chen bleiben / So ist jnen in nachbenanten fellen / nemblich wan derschuldener ein lange zeit an betzalung der schuldt seumig sein / oderseine gueter vnnützlich verbrengen wurde, zugelassen, ihre burg-iij schafft
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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