oder Vormundern nicht machen. Wa aber daruber geschehe, seindie elteren oder vormunder derselbigen personen, den jenigen wel-chen die schuldt außstunt / darumb mit nichten verpflicht oder schuldig. Doch wa solich gelehent gelt noch bey den kinderen / oder jh-ren eltern vorhanden / oder in ihren kuntlichen nutz außgegeben / o-der aber so die kinder mit wissen vnd gedult jhrer elteren oder vor-munder von ihrent wegen / kauffmans weiß handlen / in diesen drei-en fellen ist man die gemachte schüldt zu betzalen schuldig.Vnd wiewoll recht vnd pillig ist, das der schuldener in betza-lung wes er entpfangen / dem gleubiger güten glauben halte / Sokan doch wa kein erbkauff auffgericht, von wegen gelehents geltsoder schuldt / vber die principall hauptsumm kein järliche renthe o-der verwirckte peen eingefordert/ oder auf leistung vorgefaren werden.Nachdem aber bißanher in betzalung gelehents gelts / nach-theiliche wücherliche Contracten / die nicht allein vnzimlich / son-der auch vnchristlich / wider Gott vnnd Recht geübt worden sein /vnd teglichs geübt werde: Alß das etliche ein summ gelts als acht-hondert gulden hinleihen sollen / vnd in der verschreibung mehr danthausent setzen lassen. Dergleichen auch etliche vmb ein klein ver-saumnus der zeit / welche sie die betzalung zu thuͤn mit ansetzen / einobermessig interesse fordern / vnd mit der heuptsummen steigen. Itemdas etliche allein gelt an muntz hinweg lehenen / vnd lassen doch dieverschreibung auff golt stellen. Item das etliche ihr gelt mit diesenverbotten pacten vnd gedingen hinweg lehenen, das der entlehenerzu etlichen zeiten als zu den Franckfurter missen / oder sunst / wel-che sie jme ernennen / ein namhaftigs darfür verzinsen / oder aufgeltgeben mussen / welchs etwan mehr thuͦt / dan von hondert zwentzig.Item das etliche jhr gelt mit solichen furwarden hinweg lehenen /das wa die betzalung inwendig bestimpter zeit nicht geschehe / dasalßdan das pfandt dem gleubiger erfallen sein soll.Dieweill aber soliche vnd dergleichen Contracten / auch derwücher / vngotlich / vnd in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu in des heiligen Römischen Reichs Ordnung hochlich verbotten:So sollen hinfurter soliche wücherliche contracte vnd hendell / auchderselben execution, bey peen in berurter Reichs Ordnung vermel-det / gentzlich vermitten / vnd durch niemandt vorgenomen vnnd ge-braucht werden.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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