reixVon pfandtschafft.Cap. CIII.O jemandt gelt auffgenomen / vnd dargegen dem gleubiger etliche erbschafft zu vnderpfandt eingegeben hette sol die abnützung dem pfandtherrn zukommen / dochder gestalt / das sie in abschlag der hauptsummen ge-rechnet werde / souern in der verschreibung auß recht-messigen vnd beweglichen vrsachen außtrucklich nicht versehen we-re / das der pfandtherr / biß der phandtschillinck erlegt / dass güt vnberechent gebrauchen möge. In dem fall aber da der pfandtherr vonaller auffgehabener nutzung rechnung zuthuͦn schuldig / soll ihmedargegen / vor seine notturfftige vnd nutzliche anlage vnd besserunggeburliche erstattung geschehen.Von schult vnd gelehentem gelde /oder anders.Cap. CIIII.Ann einer gelt / wein / korn / oder andere whar gelehent vnd auffgenomen / ist er auff die bestimptezeit dergleichen gelt vnd wahr / in solicher werdewie er entpfangen / dem gleubiger widerumb zuzustellen vnd zubetzalen schuldig.Wa auch jemandt in gutem glauben ein handtschrifft vbersich gegeben hette / ein bestimpte summ gelts entpfangen zu haben /die ihme doch nicht geliebert / wie sich dann dieser fall etwan zutragen kan / Soliche exception oder außzüg muß durch jnen inwen-dig zweien jaren vorgewendt werden / sonst kan er sich darmit nichtbehelffen.Hinwiderumb wa der gleubiger ein Quitans (wie dan auchofft geschicht, durch geschehen vertröstung, das jme sein gelt ge-wißlich werden soll von sich gegeben / vnnd aber folgentz nicht ent-pfangen hette / derselbiger mag auch diese exception inwendig mo-nats frist / vnd nicht lenger / vorwenden.Es mögen auch die Söhne oder Töchter / die noch in gewaldtihrer elteren stehen / einiche schuldt hinder denselbigen jren elternoder
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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