xcviijVon gifften:Cap. CII.Je erbgifften mögen geschehen zu zeiten auß freiermilter bewegung / etwan auch mit fur warden / odervmb ertzeigte gůtthat / oder auß andern sonderli-chen vrsachen. Vnd souern dieselbige mit erbung vndenterbung auch reumung jars vn tag / wie sich dasSgeburt / geschehen / so sollen sie bestendig sein vnnd gehalten werden.Wes künfftige eheleut einander geben ehe vn̄ zuvor der ehestandtvollntzogen, soliche gifft ist in sich bestendig. Die gifften aber soder eheman seiner ehelicher haußfrawen vnd hinwiderum die haußfraw jrem eheman staender ehe in elterliche anererbten erbgueternthuͦn / werden nach altem hergebrachtē gebrauch vntuglich gehaltē.Dieweill auch zu zeiten mit den vnmündigen kinderen / so nochin vatterlicher / oder ihrer vormunder vnd pfleger gewaldt sein / be-trüglich gehandelt / vnnd jnen ihre kunfftige oder jtzige gueter abge-kaufft / oder sie sonst in beschwerung gefürt werden / welches allesdem Rechten vnd pilligkeit zuwider ist: So ordnen wir, das obge-melte personen die zukunfftige erbfelle jhrer eltern vnd verwandtenvor vnd ehe sie erfallen/ sonder mirckliche vrsachen/ v verwilligungderselben / zubegeben / oder schuldt darauff zu bekennen oder zuuer-schreiben / kein macht haben.Es müssen die erbgifften durch den jenigen dem sie beschehen /so er gegenwertig ist / oder aber in seinem abwesen durch jemandtanders von seinent wegen angenomen werden / sonst werden sie alsvngnugsam vnnd krafftloß geachtet.Vnd wiewoll die erbgifften wan sie geschehen vnd angenomendurch den giffter nicht können widderrüffen vnd auffgehaben wer-den / so sein doch etliche sonderliche felle außgenomen / in denen diewiderrüffung beschehener gifft zugelassen / vnd nemlich / wann derjenig dem die gifft geschehen / den giffter folgentz gröblich iniurijrenvnd schmehen oder jhnen schlagen/ oder nach seinen gueteren vnd leben stellen / oder auch inen / so es ihme an leibs notturfft mangelte /nicht vnderhalten wurde. Dergleichen so gedinge vnnd vorwardendarauff die giffte beschehen nicht vollnzogen/dann in den fellen demgiffter zugelassen ist / die beschehene gifft zu widderuffen.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XCVIII
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