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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XCVII
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xcvijVnd dieweil der keuffer den widerkauff nach seinem des keuffers wollgefallen / ein zeitlanck / oder sonst zu aller zeit / dem verkeuffer zu seinem gefallen vergunnen mag/wa dan ein güt verkaufft istmit dem vorbeding vnd begnadung / das der verkeuffer inwendigbenanter zeit die verkauffte gueter widerumb an sich gelden mög:So ist nach vmbganck solicher zeit / der keuffer den widerkauff zu ge-statten nit schuldig / vnd kan darumb das gemein sprichwort / Einjar löß / alle jar löß / das allein in pfandtschafft stat hat / gegen kla-ren inhalt brieff vnd siegel/ zu dem widerkauff nit getzogen werden.Dieweill auch die Rechten wollen das in allen erbkeuffen,das kauffgelt, als ein wesentlich stuck des kauffs, außgetruckt werden soll, vnnd aber an etlichen orten gehalten, das wa das kauff-gelt in den verschreibungen außgetruckt / das dan der verkeuffer o-der seine erben / das verkauffte guͤt allzeit solten an sich wider kauf-fen mögen: Sollen gleichsfals die öffentliche vnnd außtrucklicheworter der kauffuerschreibung in diesem fall, solichem angetzogenvnredlichem gebrauch so auß vnuerstandt herfleust, vorgesetzt vnderblich gehalten werden.Von wechssel vnd erffbeutung.Cap. CI.S mögen Acker, Wiesen, Welde, Heuser, Thiere,vnd andere haabe vnd gueter / auch zinß / gülde / zehen-den / vnd andere gerechtigkeit / gegen einander gewech-selt oder gebeut werden / alles doch mit der bescheidenheit / das darin kein auffsetzlicher vnnd böser betruggebraucht werde. Dann dardurch / vnd wa solicher betrug binnenjars bewiesen wurde / soll die erffbeuthung auffgehaben sein / auchder jenig der den betrug gethan / in kosten / schaden vnd interesse / wieRecht ist / verdampt werden.Vnd dieweill dieser contract oder vertrag der erffbeuthungmit dem kauffen vnd verkauffen sich vast thuͤt vergleichen / So seinauch beide theill der beschehener erffbeuthung halb einander wer-ſchafft zu thuͦn ſchuldig.Von