xcvjVorstandt vnd behulff der jenigen so diebeschuddung thuͦn wollen.Cap. XCIX.O das verkauffte hauß welchs der negstuerwanterzu beschudden sich richtlich angebotten / mitlerweillverbrente/ oder das jenig so gegolden ist/ vergencklichworden / So ist der negstblütsuerwanter nit schuldigin vorgenomener beschuddung zuuerharren.Wie in allen keuffen vnd vertregen der böser betrug / zu La-tin Dolus malus genent / nit zuliessig / Also wann ein frembder be-trieglicher weiß zu entnemung der beschuddung / mehr dann dasrechte werdt dem verkeuffer zustelt / so ist doch der jenig so beschud-den will / nicht hoher dann das rechte pillig werdt / wie es glaub-lich im kauff vertragen / vnd die pfenningen beweißlich außgelegt /zu geben schuldig. Sonst aber wa kein betrug in dem keuffer ge-spurt / müste der negstuerwandter das so vberflussig außgelegt /erstatten vnd widdergeben. Es ist auch der negstuerwandter so diebeschuddung obertzelter massen thuͤn will, verpflicht, dem erstenkeuffer das haupt kauffgelt, sampt weinkauff, godtsheller vnd er-bung zu entrichten.Alldieweill auch die beschuddung in gepurlicher zeit wie ob-stehet / durch den negstuerwandten beschehen kann / so mach der keuffer das erkaufft güt nicht in andere wege, dann wie es befondenvnd gebraucht worden außrütten verbawen oder vereusseren.Von verkauffen auff widerlöse.Cap. C.Nd nachde sich offtermals begibt / das die gueter auffwiderloͤß verkaufft / vnd kein Reuersall daruon gege-ben / wa dan derwegen zweiffell vorfallen wurde /ob der widerkauf dem verkeuffer vnd seinen erben vergondt, oder nicht, soll der erbkeuffer die erbkauffuer-schreibung auf des Richters erforderen vorzubringen schuldig sein /oder mit seinem leiblichen eidt nach foꝛm der Rechte sich purgiren.Vnd
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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