xcvder sechs monaten, wie auch des jhars vnnd tags, nach dererster außruffung angehen vnnd gerechent werden soll. Souernauch der negste blütßuerwandter soliche beschuddung zuthün vn-derlassen wurde/ soll der zweite/ dritte/ vnd so vort andere folgendenegsten in dem gebluede, so deßfals vhehig, dieselbe beschuddungin obbemelter zeit thuͤn mögen. Vnd zu guter vnderrichtung istnachfolgende anzeigung geschehen / darauß Richter / Scheffen vndpartheien sich erlernen vnd berichten mögen / wem wider die gemeine Regell / die beschuddung zuthuͤn nit vergont noch zugelassen.Vnnd anfengcklich kan der Sohn / so noch in gewalt seinesvatters / wes durch denselbigen seinen vatter verkaufft oder vereufsert / nicht beschudden.Wie auch khein Bastardt beschudden mag in betrachtung /das derselbig in dem fall vor ein blütsuerwanter nit geacht wirt.Auch mögen die kinder so durch gewalt vnd authoritet desFürsten ehelich gemacht werden / die verkauffte gueter nicht beschudden. Wa aber die kinder so durch nachfolgende eheliche vermahe-lung / ob sie gleich vor derselbigen ehe geboren / geehelicht werden /die beschuddung thuͤn wollen / Solichs soll jnen als rechten natür-lichen ehekindern / vnd also ehelichen verwandten zugelassen sein.Den Geistlichen kindern / als patten vnd goden, auch denenso erwelet vnnd adoptirt seindt / Item den Geistlichen Stifftern /Klöstern / vnd dero personen / soll die beschuddung nicht zugelassenwerden / vilweniger denen so ewig verbandt / in gefengnus getzogen /vnd des landts verwiesen / mit verwirckung vnd confiscation ihrergueter / Vnd allen denen so nicht gelden mögen / ist die beschuddungin Recht verbotten.Wa nach obgesetzter zeit das beschudden nicht geschehen / oderauch die negstuerwandten in zeit des verkauffs gegenwürtig / gleichwoll aber nichts wider den gesagt / so hat die beschuddung kein statt.Wie nün in etlichen personen, als obgemelt, das beschuddennicht zugelassen / also hat auch dasselbig in etliche dingen nicht stadt /als wan einer keufft ein platz oder grundt / der meinung / darauff einkirch / kirchhoff / oder öffentliche schüll zu bawen / ober wan der Le-henman seinem Lehenherrn die nutzbarliche gerechtigkeit zu kauffengibt. Wie dan in gemeinen Rechten der felle ettliche mehr zu befin-den/ in welchen die beschuddung keine stadt gewinnen mag.Vor-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XCV
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