xciijzugefuegt / mit Recht vornemen / vnd mag dannoch gegen den ver-keuffer / welcher betrieglicher weiß denn andern / oder fürkauff ver-schwegen / nach verhandlung vnd gestalt der sachen, eine gelt oderleibsstraff / nach ordnung der Recht furgenomen werden.Es soll aber den Geistlichen personen vermoͤg der alter Ordnung / satzung vnnd priuilegien / wie dieselbe durch vnsere vorelternHertzogen zu Gulich vnd Berg / rc. auffgericht / vnnd besitzlich her-bracht / nicht zugelassen / sondern nochmals verbotten sein / jre elterliche / vatterliche, vnnd anerstorbene erbschafften zu verkauffen / zuenteusseren vnd zu alieniren / in was gestalt vnd manier dasselbigauch geschehen möge / dan sollen dieselbige die zeit jres lebens / so siewollen nießlich vnd nutzlich gebrauchen / nicht ergern oder verder-ben / noch auch das solichs geschehe / gestatten. Doch sollen sie innihren nöten / mit vorwissen vnser als der Landtfurstlicher Oberig-keit / von jrer erbschafft etwas verkauffen mögen.Von beschudden / zu LatinIus retrahendi genendt.Cap. XCVIII.Achdem in vorgehendem Artikell erklert / welchergestalt die erbschafften / liegende vnnd vnbewegli-che gueter, erbzinß, renth oder gult mögen ver-kaufft werden / vnnd wie die werschafft geschehensoll / vnnd dan inn Gottlichen / dergleichen beidengeistlichen vnnd weltlichen Rechten / zu erhaltung der stamgueter /gegrundt vnd zugelassen, das der negstblütsverwanter einen jedenkauff inß gemein durch seine verwandten beschehen, binnen jharvnd tag beschudden mag: So ordnen wir, das hinfurter soliche be-schuddung durch die inwendige vn gegenwertige binnen sechs Mo-naten / jeder Monat vor vier wochen gerechent / durch die außlendi-ge aber vnd minderjärigen binnen jahr vnnd tag, nach zeit des be-schehenen kauffs / vnd lenger nicht / soll geschehen mögen / zu der be-schüdder selbst eigen / vnd keines andern behüff, welches sie, da diesach bey dem Gericht verdechtig befonden / mittel eidts zubehalten.Alles doch mit der bescheidenheit / das derhalb drey außrüffen / aufdrey Sontag nach einander volgendt, geschehen, vnd doch die zeitder
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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