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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XCIII
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und von

xciijgeschehen mögen / ist auch schuldig ein / soliche werschafft zu thün /damit der keuffer dasselbig gekaufft güt vor das sein haben vn brauchen mög / in allermassen wie jme solichs verkaufft ist auch mit ei-genschafft / nutz vnd gebrauch desselben.Dann wer dem andern etwas verkaufft, der ist ihme wer-schafft zu thuͦn schuldig / darzu dann auch der Richter den verkeuf-fer halten soll / ob es gleich mit sondern worten in dem kauff nit außgedingt oder verheischen / noch dem kauffbrieff zugesetzt were.Wa aber die verkauffte stuck vnd gueter in einem andern Gericht gelegen / darmit sol es der werschafft halb nach ordnung vndaltherbrachtem gebrauch desselbigen Gerichts gehalten werden /wie sich das gebürt.Darumb auch / wa der keuffer vmb sachen die werschafft be-rurendt / mit Recht angesprochen werden soll / so mag er den verkeuffer / oder aber den wharburgen mit Recht vornemen vnd verklagenvmb vertrettung, enthebung vnnd erledigung derselben ansprachvnd eintrag / als Recht ist.Dan̄ wa dasselbig vnderlassen / vnd der keuffer mit endtürtheilsolicher sachen verlustig wurde in abwesen des verkeuffers / vnd daruon nicht appellierte / so ist damit der verkeuffer durch des keuffersversaumnus aller vertrettung vnd schadtloß haltung erledigt.Ob auch der keuffer vmb Gerichtliche ansprach sein erkaufftgüt vnd werschafft beruerendt / mit demselben kleger oder wider-theill ein anlaß zu richtlichem entscheid vnd außtrag / hinder demverkeuffer angenomen / so ist der verkeuffer durch solich eigen vornemen des keuffers / seins vorstandts vn verpflichtung der werschaffthalben ledig. Wie in gleichem der verkeuffer dem gelder werschafftzuthün nit schuldig / souern der keuffer des klegers ansprach durchdie exception einer rechtmessiger verierung hette mögen hindertrei-ben / vnd gleichwoll dieselb vorzuwenden vnderlassen.Wurde aber einer sein güt zweien oder mehr / vnd doch jhe ei-nem hinder dem andern verkauffen, Welcher dann auß jhnen mitdem ersten seiner erkaufften gueter / durch Gerichtlichen vbertrag inbeseß vnd gewehr kompt der sol darmit vor den andern keuffern denvorganck haben / jedoch mögen die andere keuffer die zurugek gesetzt /den verkeuffer vmb schadē/ oder anders/ solichs kauffs halber jnenzugefügt /