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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XCII
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xcijwurden, welche die auch weren, die mag jhr ordentlicher Richterauff anruffen der gehorsamer parthey / mit seinem gerichtszwanckdarzu dringen / dem in allem so woll die peen / als die sach belangentgnug zuthün / in aller massen / als in execution sachen auff die entd-lich vnd in jhre krafft ergangen vrtheill.Es verbindt aber der Anlaß allein die jenigen so den anne-men / vnd nicht ihre erben es were dann / das er auch auff die erbengestalt were.So auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen, oderauch der Obman, vor ihrem endtlichen sprüch mit todt abgehenwurden, so ist der anlaß verlosschen, wa anders nicht in anne-mung des Anlaß versehen / das in stadt deren / andere angenomenwerden mögen.Ob auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen dermassenauß ehehafften verhindert, das der oder die dem entscheide nichtaußwarten / noch seiner parthey dienen künthen: So soll solicheparthey andere an ihre stadt benennen vnnd nemen / vnd den endt-scheidt geferlich nicht auffhalten es sey in dem Anlaß dasselbig ab-geredt oder nicht, es were dan sach, das die partheien sich einer an-derer meinung verglichen hetten.Nachdem auch zu zeiten die partheien durch ihrer beider seitzfreunde, oder sonst ohn auffrichtung einiches Compromiß vertra-gen werden / Sosollen soliche endtscheidt vnd vertrege in aller masen vollnzogen vnd gehalten werden / als ob vrtheill daruber gesprochen / vnd die in krafft gegangen weren.Aber die Anlaß vnnd vertrege so nechtlicher weill, in drün-ckenschafft / vnd gantz vnordenlicher weiß / auch mit vorsetzlichem v-berentzigem betrug auffgericht, sollen allerding nichtig vnnd vonvnwerden sein vnd bleiben.Von kauffen vnnd verkauffen / vndderselben gewerschafft.Cap. XCVII.Er ein güt hat / vnd dasselbig erblich verkauffenwill, soll die erbung, vnterbung verzig vnndaußgang daruon nirgent anders als vor demGericht darunter es gelegen vnd dinckpflichtig /geschehen