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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XCI
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cxidentlich Recht getzwüngen werden mögen / Wa sie anders nit außrechtmessigen vnd pilligen vrsachen nach erkandtnuß des Rechten-daran verhindert.So in dem anlaß ein bestimpte zeit des endtlichen endtscheidtsvnd außtrags benent wurde, so soll in solicher zeit auch der sprüchbeschehen. Wa das aber also nicht geschicht / so ist dardurch der an-laß erloschen, es were dan, das die partheien soliche zeit mit ihrerbewilligung lenger erstrecken theten.Vnnd soll in alweg, ob gleich keine zeit dem anlaß zugesetzt,von niemandt einicher geferlicher vertzüg gebraucht oder vorgeno-men werden / Damit beide partheien allem fridlichen wesen zu gü-tem / vnuertzoglich entscheiden werden mögen.Wan auch die zeit des anlaß verlauffen / so mögen beide theilnach jhrem guten willen / einen newen anlaß vornemen / darzu auchdie vorige Acten gebrauchen.Es haben aber die scheidtsleuth in jhrem gewalt nicht, einigezeugen auffzunemen oder zu zwingen/ dan solichs müß vor dem ordentliche Gericht/oder aber da die zeugen an frembden Gerichterngesessen / durch Compaßbrieff geschehen / welche kündtschafft / wansie also ordentlich gefürt / ob die sach zu endtlichem außtrag nichtqweme, darnach vor ordentlichem Gericht, in allem dem Rechtenalß daselbst gebraucht / vorbracht werden mag.Wan die scheidtsleuth den außsprüch verfast / vnd in schrifften zuthün gemeint / so sollen sie die Partheien auff geburliche platzvnd zeit beschreiben vnd forderen lassen/ vnd den außspruch selbst inschrifften thuͤn, auß vrsachen, das die scheidsleuth nicht moͤgenihr angenomen Ampt einem anderen beuelhen / die weill ihre per-son, vnd dero geschickligkeit darzu sonderlich angesehen vnnd er-welt worden.In allwege aber sollen die scheidtsleuth ein fleissig auffsehenhaben, das sie eigentlich die form vnnd beredung des anlaß nichtvberschreitten / oder sonst etwas vornemen / welchs zu einer vnge-rechtigkeit gereichen kündte.Da sich nün begeben wurde / das die Partheien nach dem auß-sprüch vngehorsam erscheinen, vnnd dem nicht nachkhommenH iiijwürden /