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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XC
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Von wilkurlichen vertregen vnnd anlassungen / diezu Latin vnnd doch mit vnderscheidt Arbitrium,Compromissum, vnd auch Arbitramentumgenent werden.Cap. XCVI.Aun zwa Partheien vmb ihrer spen will/ einenanlaß oder Compromiß auff etliche personenthuͤn/ sollen dieselbige als scheidtsleuthe / die parOtheien auffs furderligst solicher ihrer gebrechenentscheiden / damit sie aller weitherer vnkostenvnd schaden entragen sein vnd bleiben mögen.Vnnd was also zwischen den partheien außgesprochen, demseindt sie nachzukhommen verpflicht vnd verbonden / mögen auchohn andere newe verwilligung ihrer beider daruon nit abstehen.Wa nün solicher anlaß allein auff ein peen gestalt / alßdan sol-len die partheien dem außsprüch nachkhommen, vnd so die nit hal-tende parthey soliche peen betzalen vnd entrichten wurde / so ist dar-mit der anlaß auffgehaben / es were dan in dem Compromiß auß-trucklich versehen / das die peen bezalt / vnd gleich woll der Compro-missarien sprüch gelebt vnd nachgesetzt werden soll.Welche aber sich in einen anlaß ergeben / sollen güte / erbarevnd scheidbare leuth in vngleicher anzall nemen / damit wa sich die-selbige nicht vereinigen möchten / alßdan ein mehrers gemacht werden kundte: Oder aber so sie in gleicher anzall auffgenomen, sicheines Obmans vergleichen, der imfall da sich bemelte scheidts-leuth nit vereinigen möchten / ein züfal zuthün.Derhalben auch vnd zu entnemung alles verdachts vnd vnwilligkeit / sollen beide partheien zu gleich die scheidtsleuth die sichdes angenomen haben / in der guete vermögen vnnd bitten / das siesich mit solichem außtrag vnd entscheid beladen wollen.Da sie nun den anlaß einmall angenomen / so seindt sie dar-nach verpflicht / demselbigen furderlich nachzusetzen / darzu sie auchvnd da sie darin seumig / oder auch weigerlich befonden durch or-dentlich