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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXXXIX
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lxxxixHinwiderumb aber sollen sie dieselbige gueter nicht allein ingütem nötturfftigen baw wie obgemelt halten / sonder auch die beschwernuß der jerlichen zinsen / erbpfachtungen / schatzungen / vnndanderer leste so darauff ligen, werender leibzucht, auff jhre eigenkösten vnd ohne zuthun des eigenthumers tragen.Vnd nachdem sich offtmals begibt, das der eigenthümsherrvor dem leibzuchter mit todt abgehet, darauß bißher verderblicherhader vnnd zanck erfolgt / ob die erbschafft in absterben des eigen-thumbers, oder leibzuchters fallen soll, Vnnd aber vermog derRechten / die leibzucht nicht anders ist / dan ein gerechtigkeit frembde güter zu nutzen, zu niessen vnnd zugebrauchen, ohn derselbigenschaden / vnd also von dem eigenthumb gantz verscheiden ist / Der-wegen auch der leibzuchter durch kein verjärung den eigenthumb solicher gueter an sich erlangen kan: So soll hinfürter nach Ord-nung der gemeiner beschriebne Rechten / das die erbschafft alßbaldtnach absterben des eigenthumbers erfalle, vnangesehen der gewonheit so an etlichen orten auß einem vnuerstandt darwider einge-rissen sein möchte geurtheilt werden.Souill nün die vnbewegliche gueter, als hauß, hoff, land,busche / bende / weiden / wiesen / erbzinß / renthe / erbpfechte / fischerey /churmöden / erbdienste vn gerechtigkeit berurt / dieselbige werden vorerbschafft gehalten / vnd sollen bej dem leibzuchter sein lebenläck bleiben. Aber lößrenthe vnnd pandtschafft / silbergeschier / gereidt gelt /haußgeradt vnd eingedoem, was nicht nagelfast ist, Deßgleichenwas die Eege beschoren / vn weingart so mit den ersten bande beschlossen, auch jarpfechte vnd erschienen erbpension vnd renthe, werdenvor gereide gueter gehalten, vnnd folgen dem letstlebenden Ehege-mall / also das er seins gefallens damit schaffen vnd handlen mag.Wiewoll aber die pfandtschafften nach gemeinem Landtsge-brauch nach todt des eigenthumbers dem gereiden folgen / jedochso in auffgerichten heyradts verschreibungen, oder anderen bestendi-gen vermechnussen versehen were / das die pandtschafft vor erbschafftzu halten / soll alßdan berurte gewonheit kein statt haben / sonderes sollen in dem fall die pfandtschafften der Erbschafft folgen.VonH iij