lxxxviijVon der leibzucht.Cap. X C. V.Je eltern so an jhrer kinder angefallen guetern wandas ehebedt gebrochen wirdt / die leibzucht haben /mögen dieselbige ohn einiche vorgehende Cautionvnd versicherung der burgen oder gueter / jhr leben-lanck gebrauchen vnd verwalten.Da aber der leibzuchter oder leibzuchterin in andere ehe sichbestatten wurde / soll er oder sie ein Inuentarium aller ligender gue-ter / vnd die original brieff vnd sigel darauff sprechent / jren kindern /oder so die vnmündig, deren Tutoren vnnd Curatoren zuzustellenschuldig sein vnd doch sich (da sie willen) der Originalbrieff vnndSigelen Transumpten vorbehalten mögen, dieselb leibzuchtersweiß haben zugebrauchen, Alles bei verlierung seines oder ihrerleibzucht nutzung. Vnd sollen die eltern jre kinder nach gelegenheitder gueter ehrlich vnderhalten / vnd zu gebürlicher zeit jhres altersbestatten vnd außsteuren. Da sie aber solichem nit nachkhommenwurden / sollen vnsere Amptleuth von vnsert wegen die eltern dar-zu ermanen / vnd geburlich einsehens thuͤn.Imfall aber kein leibs erben in absteigender linien vorhan-den / oder so einem frembden die leibzucht vermacht were, ist soli-chen leibzuchtern nicht zugelassen / den besitz der gueter darin dieleibzucht jnen geburt / wircklich einzunemen / ehe vnd zuuor sie gnügsam versicherung gethan haben / die gueter in gutem notturfftigenbaw zuhalten / auch nicht zuverargeren / sonder dern wie einem fleissigen haußuatter zustehet / zugebrauchen / also das sie nach endungder leibzucht / in solicher werde wie sie vorhin gewest / den rechten erben oder eigenthümbs hern widerumb moͤgē zugestelt werden. Derwegen dan auch jtzgemelte leibzuchter vber alle vnd jede gereide vnvngereide gueter / darin sie die leibzucht haben / dergleiche vber briefvnd siegel / ein rechtmessig Inuentarium auffzurichten schuldig sein.Vnd wan soliche versicherung vnd auffrichtung eins recht-messigen Jnuentarij geschehen / mögen sie alsbaldt die gueter zujrem besten nutz vnd profyt / in massen wie obstehet / gebrauchen.Hinwi-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LXXXVIII
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