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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXXXVII
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lxxxvijBerg / sonderlich aber vnder denen von der Ritterschafft / damit diesteme vnderhalten werden möchte / dermassen löblich herbracht / dasdie Töchter mit jrem entfangenen heyrats güt begnuegig sein / vndweiters keinen zuganck zu den elterlichen erbgueteren haben sollen:Vnd dan auch redlich vnd pillig ist, das niemants in heiratsfur-warden verfurtheilt vnd betrogen werde / So sollen soliche heiratsverschreibungen (souern sie doch mit wissen vnd willen der Töchter,mit vnderschreibung, oder da sie nit schreiben kundten, auff bit an-derer von ihrent wegen auffgericht) vestiglich vnnd vnuerbruchlichgehalten vnd vollnzogen werden.Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem fall den getha-nen vertzich mit jhrem leiblichen eidt, wie die gemeine GeistlicheRechten thuͤn erfordern / nit bekrefftigt / oder an ortern da sich so-lichs gebürt / khein außganck gethan / vnd nach absterben der elternwillig vnd vrpuetig weren / jre entfangene heirats guter widerumbeinzubringen vnd beyzulägen: So sollen sie doch zu den elterlichengütern kheinen zuganck haben / sonder daruon gentzlich vnd zumalaußgeschlossen sein / Es were dan sach / das die gebrüder in dern be-hüff die vertzichnus geschehen, ohn leibs erben mit todt abgangenweren. Dan in dem fal sollen sie beschehener verzignus vnangese-hen/ zu der erbfolgnus zugelassen werden.Dergleichen soll inen auch die succession vnd erbung der seidtvnd beyfel (es were dan sonderlich darauff vertzegen worden) in al-wege vorbehalten sein.Vnd damit sie des widerfals jrer heirats gueter gewiß vndsicher sein mögen, soll der Eheman dem die verwaltung solicherzugebrachter heyraths gueter zugelassen, wiewoll er sonst vermögder Guligschen vnnd Bergischen Landtrechten, seiner ehelicherHaußfrauwen Mann vnnd Mombar ist, dieselbige ohn verwilli-gung seiner ehelicher gemahel, vnd ohn tringende vnd erheischendenoth/ zu alieniren vnnd zu verenderen hinfurter khein macht nochgewalt haben.VonH ij