lxxxvjauß der abnutzung solches bei oder seidtfals zimliche vnnd pilligeerstattung geschehen.Da aber einiche begebene person nach beschehener profeßjren Orden vnnd Closter verlassen wurde / soll der oder dieselb wieoberklert, zu ihren elterlichen oder anerfallen erbguetern nit zuge-lassen werden. Wie in gleichem vermöge beider vnser Fürstenthum-ben Gulich vnd Berg Priuilegien keine erbgueter den Geistlichensollen noch mögen erblich gegeben werden.Wann auch die erbtheillung zwischen den kindern / freundenoder negsten verwanten einmall mit gütem vorbedachtem gemütheingereumpt, oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richterauffgericht / bewilligt vnd angenomen / sollen sie darnach nicht auffgelöset, sonder vnuerbruchlich gehalten werden, Souern doch ei-ner vber die halbscheidt in zeit der beschehener theilung seines ge-pürenden theils, oder weither, nit verfurtheilt vnd betrogen were.Dann in dem fall ist recht vnd pillig / das jme mit ergentzung desjenigen ehr verkürtzt ist, verholffen werde.Von heirats verschreibungen.Cap. XCIIII.S sollen die auffgerichte heirats verschreibungen soentweder durch die eltern / oder aber nach jrem tödtli-chem abganck / durch die negste blütsverwandten vndfreunde der kunfftigen eheleuth / mit jhrem vorwissenvnd willen abgeredt / beschlossen vnd angenomen sein /in allen jhren puncten vnd articulen auch mit den widerfellen, wiedieselbige darin außtrucklich versehen, gehalten werden, sie wur-den dann durch beide eheleuth sementlich (da sie es zuthün machthaben) auffgehebt vnd verendert.Vnd wiewoll die vorwarten vnnd gedinge den heirats ver-schreibungen inuerleibt / das die Töchter mit einem bestimpten pfenningk / oder sicherer erbschafft auß bestadt / vnnd dardurch von demerbfall der elterlichen gueter außgeschlossen sein sollen nach ordnungder gemeinen beschrebenen Rechte krafftloß vn vnbestendig sein: Je-doch die weill von alters her in vnsern Fürstenthumben Gulich vndBerg /
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LXXXVI
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