lxxxvWa aber mehr dann ein hauß verlassen / wan dann der elti-ster Brüder das ein Stamhauß vnd Seeß in massen itztgedacht /vorauß genomen / so mag der ander brüder das ander Stamhaußvnd Seess / in aller gestalt vnnd manier wie die eltister Brüder ge-than / vorauß nemen.Wie dann auch wa mehr heuser vorhanden / der dritte odervierte Brüder thuͤn mag.Jn anderen aber Stam vnnd Seeßheuseren so durch seidtvnd beyfel / oder sonst anersterben wurden / sol durch die sementlicheGebrüder vnnd Swestern (wa derhalb kein vertzichnuß geschehen,gleicheit in erbtheilung vnd scheidung gehalten / vnd darinnen kei-ner dem andern vorgesetzt werden.Wa nun keine Brüder, sonder allein Swestern vorhan-den / so soll zwisschen denen in solicher erbtheilung dern Stamhen-ser vnd Seessen / in aller massen mit dem voraußziehen vnd nemengehalten werden / wie jtzo von wegen der brüder geoꝛdent.Zwisschen den andern aber personen so nicht von der Ritter-schafft / vnd sonst dem gemeinen Man / sollen gebrüder vnd Swesteren ohn einichen vortzüg, an allen ihren elterlichen gueteren vndhaabe zu gleicher theilung zugelassen, vnnd zwisschen jnen durch-auß gleicheit gehalten werden. Doch souill vnsere Lehengueter /Sadelgueter / Schatzgueter / vnd Dienstgueter / auch die Solstetvnd spliß belangt / soll vnser derwegen hieuor außgangner Ord-nung gelebt vnd nachkhommen werden.Was auch den Geistlichen vnd begebenen personen von jh-ren elterlichen gueteren zukompt / das sollen sie allein die zeit jhreslebens niessen, nutzen vnnd gebrauchen, vnd doch keins wegs ver-argern vnd enteusseren zu nachtheill der blützuerwandten. Vnndsoll der erbfal von zeit als die Geistliche begebene personen ihre profeß annemen / vnnd sich der welt abgethan / wie gleichsfalß mit an-dern weltlichen Geistlichen von zeit das sie ordinem subdiaconatusangenomen / gefallen sein. So aber einichem Munchen / Closter-jungfrawen, oder anderen begebenen personen ein seidt oder bey-fall anerfallen wurde, sol derselb bey des verstorbenen negstgesipten weltlichen standts verpleiben / Yedoch der begebner personenauß
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LXXXV
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