lxxxiiijVon Erbtheilungen.Cap. XCIII.O die elteren in zeit jrer beider lebens ein erbtheilungzwischen jren kinderen mit guetem vorbedacht auffge-richt / vnnd einem kinde seinen theill verordent hetten /mit solicher erbtheilung sollen die kinder / souern sieden vörigen hylichs verschreibungen oder andern ver-tregen nicht zuwider / begnuggig sein.Wa aber keine vätterliche vnnd mütterliche vermechnussen /die erbtheilung belangendt auffgericht / vnd die elteren todts verfal-len / sollen die kinder zu gleicher erbtheilung zugelassen werden / inmaſſen wie oben erklert iſt.Vnd ist hiebei zu mercken / Wa ein von den kindern in seinembestetnuß/ oder sonst vorauß etwas entpfangen, vnnd doch auff dieelterliche gueter nicht vertzegen hette / oder als ein vertzegen kindtnicht außbestadt were: In dem fall soll das jenig so vorhin entpfangen / widerumb / ehe zu der erbtheilung geschritten / einbracht vnndbeygelacht werden. Außgescheiden doch wes den kinderen zu ihrervbung in ehrlichem krieg / oder zum studio durch die eltern gegeben /oder durch sie die kinder gewonnen were / solichs mögen sie voraußbehalten, vnnd seindt es in die gemein erbtheilung zubringen nichtschuldig. Doch einem jheden kindt seines gepuerenden vortheilsnach dem landtgebrauch vorbehalten / Als nemlich / Wa die erbtheilung zwischen den von der Ritterschafft vorgenomen, vnnd ihreSchwesteren mit einem hyradts gut allerding abgeguet / so sollendie Rittergueter mit der bescheidenheit an den gebrüderen verplei-ben / das der eltister Brüder das Stamhauß vnd principall Seeß,wa der nur ein ist, in seinen graben, ederen vnd zeunen, vnnd wasdarinnen gelegen / auch dessen geschutz / vnd was darinnen nagelfasiist vorauß, ohne einige erstattung oder vergeltung zu sich neme.So auch ein solich Stamhauß vnderhocheit vnnd herli-cheit hette die soll bey demselbigen verpleiben, doch sollen in soli-cher vnderhocheit vnnd herlicheit nicht begriffen noch verstandenwerden / zinß / schatzung / pachtung / zehendt / Churmüdt vnd Nül-len, sonder soll mit denselbigen gehalten werden, wie das von al-thers herkhommen.Wa
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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