lxxixWelcher massen Brüder vnd Schwester kinder mitihrer abgestorbnen vatter oder mütter brüder oder schwester, dieandere abgestorbnen jhres vatter oder mütter brüder oderschwester / im stam erben sollen / auß dem Edict / vondem Regiment zu Nurnberg im jar tausentfunffhondert vnd ein vndzwentzig auß-gangen / kurtzlich getzogen.Cap. LXXXVII.Es hiebeuor durch gemeine versamlung des gehaltenReichstags zu Augspurg / Anno tausent funffhun-dert neben andern die succession vnnd erbschafft / dieDeichtern oder Enckeln / von derselben zeit hinuor-an jrer Anherrn oder Anfrawen haabe vnd gueter /mit ihrer vatter vnd mütter geschwesterten / an stat ihrer vatter o-der mütter zu erben nach lauth gemeiner beschriebener KeyserlicherRecht / zugelassen werden sollen / der gewonheit so an etlichen or-ten darwider sein möcht, vnangesehen: Welche gewonheit, alsder miltigkeit, des Rechten pilligkeit, widerwertig vnd vngemeeszabgethan / vernicht / auch allen Richteren vnnd Gerichten von der-selben zeit an / ferrer / auff solcher satzung widerwertiger gewon-heit zu vrtheilen vnnd zu Richten verbotten: Vnnd dieweill auchin gemeinen Rechten versehen / wie Brüder vnd Schwester kindermit jhrer abgestorbnen Vatter oder Mütter / Brüder oder Schwester / die andern abgestorbnen ihres Vatter oder Mütter Brüdernoder Schwestern in die stäm erben sollen: Vnnd aber solichs außvnwissenheit vnnd mißbrauch an vill enden nicht gehalten / Die-weill wir dann auff vnserm Reichstag zu Wurmbs mit Churfürsten, Fursten vnnd Stenden des Reichs entschlossen, das esin diesem fall auch gemeinen Rechten gemeeß gehalten werden sol /Demnach ordnen, setzen vnnd erkleren wir, das Brüder oderSchwester kinder nun hinuoran mit jhres abgestorbnen Vat-ter oder Mütter / Brüder oder Schwester die andern abgestorbnenihres Vatter oder Mütter / Brüder oder Schwestern / nach lauthgemeiner geschriebener Keyserlicher Recht, auch in die stäm zuerben zugelassen werden sollen, Aller vnd jheder gewonheit, so aneinichen orten darwider seindt, oder verstanden werden möchten,G iiijvnter-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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