Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXXIX
Einzelbild herunterladen
 

lxxixWelcher massen Brüder vnd Schwester kinder mitihrer abgestorbnen vatter oder mütter brüder oder schwester, dieandere abgestorbnen jhres vatter oder mütter brüder oderschwester / im stam erben sollen / auß dem Edict / vondem Regiment zu Nurnberg im jar tausentfunffhondert vnd ein vndzwentzig auß-gangen / kurtzlich getzogen.Cap. LXXXVII.Es hiebeuor durch gemeine versamlung des gehaltenReichstags zu Augspurg / Anno tausent funffhun-dert neben andern die succession vnnd erbschafft / dieDeichtern oder Enckeln / von derselben zeit hinuor-an jrer Anherrn oder Anfrawen haabe vnd gueter /mit ihrer vatter vnd mütter geschwesterten / an stat ihrer vatter o-der mütter zu erben nach lauth gemeiner beschriebener KeyserlicherRecht / zugelassen werden sollen / der gewonheit so an etlichen or-ten darwider sein möcht, vnangesehen: Welche gewonheit, alsder miltigkeit, des Rechten pilligkeit, widerwertig vnd vngemeeszabgethan / vernicht / auch allen Richteren vnnd Gerichten von der-selben zeit an / ferrer / auff solcher satzung widerwertiger gewon-heit zu vrtheilen vnnd zu Richten verbotten: Vnnd dieweill auchin gemeinen Rechten versehen / wie Brüder vnd Schwester kindermit jhrer abgestorbnen Vatter oder Mütter / Brüder oder Schwester / die andern abgestorbnen ihres Vatter oder Mütter Brüdernoder Schwestern in die stäm erben sollen: Vnnd aber solichs außvnwissenheit vnnd mißbrauch an vill enden nicht gehalten / Die-weill wir dann auff vnserm Reichstag zu Wurmbs mit Churfürsten, Fursten vnnd Stenden des Reichs entschlossen, das esin diesem fall auch gemeinen Rechten gemeeß gehalten werden sol /Demnach ordnen, setzen vnnd erkleren wir, das Brüder oderSchwester kinder nun hinuoran mit jhres abgestorbnen Vat-ter oder Mütter / Brüder oder Schwester die andern abgestorbnenihres Vatter oder Mütter / Brüder oder Schwestern / nach lauthgemeiner geschriebener Keyserlicher Recht, auch in die stäm zuerben zugelassen werden sollen, Aller vnd jheder gewonheit, so aneinichen orten darwider seindt, oder verstanden werden möchten,G iiijvnter-