lxxxvnuerhindert, welche gewonheiten, als dem Rechten vnd dieser vnser ordnung zuwider vnnd vngemeesz, wir obbedachtem beschlußnach / vnd auß volkhommenheit vnser Keyserlichen macht / vnd rechter wissen hiemit abthůn derogieren vnd vernichten.Beschluß von succession / das der negstgesipt freundt negster erb sey.VIII.Cap. LXIN allen vnd jeden obbestimpten fellen der erbfolgung) vnd succession / vnd oben angezeigten personen / erbt jeder negstgesipt freundt / einer oder mehr des abgestor-ben haabe vnd gut / wa kein zuliessig geschefft vorhan-den ist / ohn vnderscheid menlichs oder weiblichs stam-men / es rure die sipzall von einem bandt her / oder von zweyen. Mitdem außdrucklichem vnderscheid, das nach altem herkhommenvnd gebrauch vnser Fürstenthumben Gulich vnd Berg / die güterfallen vnd erben sollen hinder sich / an die negste erben daher sie khommen.Wie man in den erbfellen die grad vnd sipschaff-ten / vnd negste verwandten rechnen vnd erkennen soll /nach dem gesetz der weltlichen Rechten.Cap. LXXXIX.S sollen die grad der erbfell, in den erbfellen gere-chent werden nach weltlichem beschribenem Rech-ten / vnnd nicht nach satzung der Geistlichen Rech-ten. Dann die Geistlichen Recht mherertheils vonSwegen der personen / welche der sipschafft oder mag-schafft halben mit ehelichem heyrath sich zusamen verpflichten moͤgen oder nicht / ordnung vnnd maß geben. Vnnd dieweil dasselbigdem Geistlichen, vnd nicht dem weltlichen Richter zu entscheidengeburt / so ist auch dernhalb kein ordnung diesem zugesetzt.Wie
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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