lxxviijdieselben seins brüder oder schwester kinder in die heupter / vnd nichtin die stäm erben / vnnd dem verstorbenen ihrer vatter oder mütterbrüder oder schwester dermaß zu succedieren, zugelassen werdensollen. Vnd damit auch weiter irrung vnnd Gerichtlicher zanckso vill müglich / abgeschnitten / vnd im heiligen Reich / vnd bey den-selben glidern vnd vnderthanen hierin allenthalben gleicheit gehal-ten werde, wollen wir hiemit auß obberürter vnser Keyserlichenmacht, volkhommenheit vnd rechter wissenheit, alle vnd jede Sta-tuta / sonder satzung / gewonheit / gebreuch / altherkommen vnd freiheiten / wa die an einichem ort dieser vnser Keyserlichen satzung zuwider erfunden / allein in obangetzeigtem fall cassirt vnnd abgethanhaben / die wir auch also hiemit cassieren / auffheben vnd abthun /doch mit nachfolgender messigung / nemlich / Ob an einichem ortim heyligen Reich bißher besondere Statut / ordnung oder gewonheit gewesen / Das in obberurtem fall der verstorbenen erbschafft /vermög jtztgedachter Statut / ordnung oder gewonheit, inn diestäm, vnnd nicht in die heupter getheilt werden soll, vnd derselbenort ein erbschafft jetzt zu fall kommen weret oder hie zwischen / vnddem ersten tag des Monatz Augusti schierst khommendt, außge-schlossen denselben tag, durch jemandt todtlichen abganck zu fallkommen wurd / soll die erbschafft nach außweisung derselben son-deren statuten, ordnung oder gewonheit, allein in solichem fall,vnd zwischen dem jtztbenanten ersten tag Augusti / vnuerhindertdieser vnser ordnung getheilt werden. So aber ein erbfall an ortenvnd enden, do vber obgemelten fall keine besondere Statut, frei-heit / ordnung oder gewonheit jetzt zu fall khommen / daruber in er-ster, zweiten oder dritten instantien noch nicht geurtheilt, oder dietheilung noch nicht beschehen / oder hie zwischen vnnd benanten er-sten tag Augusti zu fall khommen were/ oder darnach verfallenwurde, soll es mit vertheilung vnnd entscheidung desselben falß,inhalt dieser vnser Keyserlichen satzung gehalten werden.Welcher
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LXXVIII
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