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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXXV
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habe rundeiten kinde.

lxxvWie vatter oder mütter / vnd andere eltern jhrekinder erben / so sie sich in andere oderzweite ehe begeben.Cap. LXXXII.O ein mütter oder anfraw ihre kinder oder enckelen /mit andern jhres kindts oder enckelen geschwester-ten / oder derselben kindt / erbet / vnd sich in die andereoder zweite ehe bestadet / es sey vor jhres kindts oderenckelens todt, oder darnach, so bleibt ihr allein diezeit jres lebens die leibzucht vnd abnutzung aller ligender vnd farender gueter, so jrem kindt oder enckelen von vatterlicher seiten aner-erbet vnd zukommen. So sie aber darnach mit todt abgehen wurde,so felt solich güt wider an jres kindts oder enckeln / das sie in massenobgedacht geerbt hat, geschwesierten von zweien seiten / vnd dersel-ben kinder / vnd nicht an jhre kinder / die sie in der andern oder zwei-ter ehe geboren vnd gezilt hat, es were dan, das des kindts oder en-ckelen / welchs sie also geerbt hat / geschwesterten von beiden seiten /vnd derselben kinder alle mit todt abgangen weren. Dan auff soli-chen fall / so bleibt der mütter oder anfrauw inn den erbguetern dieleibzücht vnd abnutzung die gantze zeit jhres lebens/ aber in den ge-wonnen vnd geworben guetern / auch dero eigenthumb / darmit zuschaffen vnd zu thuͦn was jhr geliebt.Soliche erbfolgung vnd succession wirdt in aller massen alsogehalten/ wan ein vatter oder anher sein kindt oder enckelen mitdesselben geschwesterten erbet, vnd sich in die andere oder zweite ehebegeben thüt / in den ligendt vnd farendt guetern / so dem kindt oderenckelen von mütterlicher seiten anerstorben vnd zugestanden.Von erbung vnd successionauff die ſeiten.Cap. LXXXIII.O ein person ohn Testament vnnd geschefft in Gottverstirbt / vnd kheinen erben in ab oder auffsteigenderlinien verliest / so erbet dieselbe person jre geschwesterten von beiden seiten / vnnd derselben kinder gleich mitijeinander