lxxvjeinander / vor allen andern verwandten / auch vor geschwestertenvon einer seiten / vnd derselben kinder.Jedoch in allwege erben die geschwesterten kinderl jhr seindtvill oder wenig / nicht mehr dan ihr vatter vnd mütter geerbt / oderhetten mögen erben, ob woll der abgestorben person geschwestertenkeins mehr im leben ist.Wie geschwesterten von einer seiten erben.Cap. LXXXIIII.A aber kein geschwesterten von beiden seiten vor-handen oder im leben / so erben alßdann die ge-schwesterten von einer seiten allein / vnnd dersel-dben kinder. Vnd die so allein vom vatter geschwesOteriget seindt / vnd jre kinder / erben vorauß derabgestorbnen person habe vnd gueter so von vatterlicher seiten andieselbe person khommen seindt.Vnd die kinder so allein von der můtter geschwesteriget seindt /oder jre kinder, erben vorauß derselben person haabe vnnd gueterso von mütterlicher seiten an dieselbe person khommen. Die anderaber haabe vnd gueter erben soliche geschwesterten/ oder ihre kindergleich miteinander, nach anzall der personen, jhe eins souill alsdas ander.Doch so erben geschwesterten kinder / jrer seindt vill oder wenig, nicht mehr, dann ihr vatter oder mütter geerbt hette, wa sieim leben bleben.Es erben auch geschwesterten kinder von einer seiten / v dersel-ben kinder, vor geschwesterten enckelen die von zweien seiten seindt.Von succession der Enckelen auß des heyligenReichs Camergerichts Ordnung im jar funff-tzehenhondert zu Auspurg auffgericht.Cap. LX.XV.Jeser Außug, wie auch die folgende zween, seindtdarumb gesetzt, damit man wissen mög, wie diesel-be mit den gemeinen beschrebenen Rechten vberein-stimmen / sich darnach zu halten vnd zuschicken wis-sen / vnd laut also.Ordnen
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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