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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXXIV
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lxxiiijschrieben ist, vor allen andern verwandten / auch vor geschwester-ten von einer seiten / vnd derselben erben.Wie die elteren jhre verstorbene kinder erben / mitderselbigen verstorbenen Brüder oder Susterkinderen oder derselben kindern.Cap. LXXXI.O nun das abgestorben kindt geschwesterten, das istBrüder oder Suster kinder von beiden seiten / oder derselben kinder verliest / So erben dieselbige mit des ab-gestorbenen kindts vatter vnd mütter / oder mit dessel-ben kindts vatter allein / wa die mütter mit todt ver-fallen / oder mit der můtter allein / wa der vatter mit todt abgangē.Vnnd da weder vatter noch mütter im leben / alßdan mit den An-herrn vnd Anfrawen / oder wa die auch todtlich abgangen / mit desabgestorbnen kindts Vranherrn oder Vranfrawen / alle habe vnuerscheidenlich/ jhe ein person soüill als die ander.Doch so erben die geschwesterten von beiden seiten kinder /jrer seindt wenig oder vill / alle an statt jrer vatter vnd mütter / vndnicht mehr dan auch jhr vatter vnd mütter geerbt hetten / wa sie imleben blieben weren.Vnd wa nach todtlichem abgang vatters vnd mütter / dasabgestorben kindt seines vatters oder mütter halb nicht me he daneinen Ahn oder Vhran hinder jme verliest / vnd auff der andern sei-ten zween Ahn oder Vhran / vnnd geschwesterten von einer seiten /oder derselben kinder, so werden dieselbige Anherrn oder Vran-hern, Ahnfraw oder Vhranfraw auff der ander seiten, beide vorein person gerechent, vnd erben auch beide nit mehr dann souill desabgestorbnen kindts geschwesterten von beiden seiten eines erbenmag, oder derselben geschwesterten eines von beiden seiten kinder,alle erben / oder erben mögen.Wie