richtealt wie
lxxiijVon erbung vnd succession in auffsteigungder linien / vnd erstlich / wie vatter vnd mütter vndandere elteren jre kinder erben.Cap. LXXX.A ein kindt mit thodt abgehet / vnd keinen erbenin abstigender linien / als Shon oder Tochter / o-der Enckelen / oder auch keine geschwesterten (dasist Brüder oder Schwester kinder / oder Neuenvnnd Nichten von beiden seiten oder derselbenkindt) verliest / So erben desselben gestorben kindts vatter vnd müt-ter sein verlassen haabe / vnd der vatter erbet zuuoran die haabe vndgueter so von vätterlicher seiten / vnd die mütter die gueter vnd haabe, so von mütterlicher seiten an das gestorben kindt khommen,Die ander vnd vberige haabe vnd gueter erben sie beide gleich mit-einander.Wa aber auß vatter oder mütter jre eins mit todt abgan-gen / so erbet das ander so noch im leben ist / alle gueter vnnd haabevnuerscheidentlich / vor allen Anherrn vnd Anfrawen / vnd allen andern freunden.Da nun vatter vnd mütter nicht im leben / so erben die ver-lassene gueter so von vatterlicher seiten an das gestorben kindt kommen seindt, Anher vnd Anfraw von dem vatter, voran, Des glei-chen die haab vnd gueter von mütterlicher seiten Anherr vnnd An-fraw von der mütter auch voran / Vnnd die andere vberige haabevnd gueter erben Anher vnnd Anfraw von beiden seiten mitein-ander.Wa aber allein ein Anher oder Anfraw, Vranher oder Vr-anfraw des gestorben kindts, von vatter oder mütter seiten im le-ben ist / der oder die erben allein souill / als Anher vnnd Anfraw / o-der Vranherr vnnd Vranfraw von beiden seiten zusamen / wan siezu gleich im leben weren.So lange aber ein Anher oder Anfraw im leben ist, vnnd dieauch erben / vnd in die verlassene erbschafft succedieren oder folgenmögen / auff solichen fall werden Vranher vnd Vranfraw außge-schlossen. Wa aber kein Anher oder Anfraw im leben / so erben dieVranher vnd Vranfraw in aller massen wie von den Anherm ge-schrieben