lxxijVon den naturlichen Kindern so ausserhalbder Ehe geboren, vnd doch von denen, so Ehe-liche leuth hetten sein mögen.Cap. LXXVIII.O die eltern naturliche kinder / ausserhalb verdamptergeburt hetten / vnd die von solichen eltern geboren / dieein rechte vnuerbottene Ehe miteinander machen mögen / die möchten sie / wa eheliche kinder vorhanden /mit zimlicher niessung versehen / Jedoch das solichsvnschedlich den ehelichen kindern an jrer erbschafft sey.Es mögen aber soliche naturliche kinder jre leibliche Müt-ter (souern dieselbige kein eheliche kinder hat, oder auch nicht einevom Adel ist) ererben, sie sein zu solicher erbschafft gechelicht o-der nicht.Von erbung der Bastarden ver-lassener güter.Cap. LXXIX.O Bastarden eheliche kinder hetten oder gewun-nen / mögen dieselbige kinder in gleicher gestalt wiehieroben von ehelichen kindern gesetzt/ jre elteren er-ben, vnnd denen succedieren. Doch beheltlich vnsdeßfals vnser hocheit vnnd gerechtigkeit, da solichsgebraucht vnd herkommen.Welche Bastarden aber als auß verdampter gebürt ge-tzilt, jre Eltern Vatter vnnd Mütter nicht erben, da sollen hinwi-derumb / vnnd auß gleicher vrsachen / dieselbige eltern jre vnehelichekinder auch nicht erben.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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