lxxjEinkindtschafft den kindern zu nutz vnnd gütem gewilligt haben /vnd nicht anders wissen / gleuben oder verstehen / dann das es vill-gemelten kindern zu frommen vnd besten reichen vnd kommen werde. Welchs auch in der schrift / darin man die puncten der Einkindtschafft lauth des negsten artickels vberschicken wirdet / gemelt vndangezeigt werden soll.Vnd ob den vorgerürten kindern der ersten ehe etwas beuo-außzuhaben gemacht were / dasselbig sollen sie auch also ohn wei-ther vörtheill haben / vnd darnach mit den gemachten Einkinderenin den vberigen gueteren gleich erben.Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben, wasjnen von gesipten freunden / oder sonst durch Testament / Donati-on / oder andern Titell zukhommen wurde.Dargegen sollen auch die gemachte Vatter vnd mütter / obder gemachten kinder eins oder mehr sonder leybs erben mit todtabgienge, dieselbige neben jren ehelichen Schwesteren vnnd Brü-dern vermög der Rechten erben.Vnd sol in allwege die Succession vnd erbung vnder den obge-nanten personen nicht ferrer dann auff vatterliche vnd mütterlicheerbschafft / es were dann in der Einkindtschafft anders beredt / ge-zogen werden.Von Bastarden auß verdam-pter gebürt.Cap. LXXVII.Le Bastarden die auß verdampter gebürt geboren /als von Vatter oder Nuͤtter die keine ehe miteinander besitzen oder machen möchten / sollen noch mögenzu einicher erbschafft jhres vatters noch jrer Müt-ter / in einicherley weiß / wie solichs durch Testament /Codicill / Legaten oder Donation geschehen khündt / nicht khom-men. Es mögen aber dieselbige woll auß naturlicher guete vnndmildigkeit ertzogen werden.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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