lxxvnd vnrechtigkeit auch entziehung der gueter den rechten erben ent-standen / So soll hinfuro diese ordnung der Einkindtschafft / zu ver-schönung verderblichen haders, zancks, vnd entziehung der guetergehalten / vnd die keins wegs vberschritten werden.Nemlich, wann der letzlebendt vnder zweien eheleuthen wi-derumb zu der heiligen ehe greiffen, vnd die kinder der vorigen ehrsampt den so in folgender ehe ertzeugt werden eine kinder machenwill, so soll er solichs vnserm Amptman oder Richter vnd Scheffen darunder er gesessen vnd gehörig ansagen, welche dann vortder kinder Treuhender, Tutores vnd Vormunder, wa dieselbige ge-ordent v zugegeben weren / so aber nicht / der kinder Anherren oderAnfraw / wan die noch lebten / oder wan sie todts verscheiden / sonstdrey oder vier die negstgesipten vnd verwandten des verstorbenen /vnd der kinder gebluets zu sich berüffen, vnd zum ersten fleissig er-kündigen sollen der kinder nahrung, die sie von dem abgestorbenenehegemalh ererbt / dergleichen wes sie von dem künfftigen vatter odermütter / wan die Einkintschafft gemacht wurde / ererben mochten.Das alles gegen einander erwegen vnd bedencken / vnd wa die gele-genheit der gueter also vngleich wurde erfonden / das die Einkindt-schafft ohn verletzung der vorigen ehe kinder nicht auffgericht wer-den mochte / soll dieselbige vnderwegen bleiben / vnnd bemelte kindersampt ihren gueteren den Tutoren oder Curatoren in ihrer verwal-tung gelassen / oder so sie kein hetten / die vormunderschafft denn negsten freunden in massen wie vor steht/ beuolhen werden.Wa aber kein schedliche vngleicheit in den gueteren/ oder sunstdie gelegenheit dermassen erfonden / das die Einkindtschafft den kindern nutzlich sein wurde/ alßdan sollen die puncten oder artickellder Einkindtschafft / warauff man dieselbige mit einem gemeinenRhat gestalt, durch vnserm Amptman, Richter vnd Scheffen ei-gentlich in eine form der Einkindtschafft bracht vn auffgeschrieben /auch durch sie versiegelt den partheien mitgetheilt werden / Damitkunfftige jrrung / rechtuertigung vnd kosten / souill moglich verhuetwerden mögen.Es sollen aber der kinder Tutores, Curatores oder vormun-der, vnnd so der nicht weren, die negsten gesipten freunde so zu derEinkindtschafft erfordert, vnserm Amptman des orts, da solichsgehandelt wirdet / an eidts stat geloben vnd versprechen das sie dieEinkindt=
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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