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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXIX
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lxixzweiter / dritter oder letster ehe allererst die bezalung gantz oder zumtheill geschehe, sollen soliche gegoldene erbgueter den vorkindernbleiben / vnd der zweyter / dritter oder letster ehe kindern / von wegendes kauff pfennigs (nach aduenant derselbig in der zweiter, dritteroder letster Ehe bezalt) biß zu der ablöß verhypothecirt, vnnd dar-uon jarlichs / wes sich vermöge der gemeinen Rechten gebürt / zuentrichten verhafft / jhedoch alle geferliche handlung hier innen gentz-lich außgeschlossen sein. Dann so man spueren wurde / vnd auß-fundig gemacht, das einicher betrüg desfals gebraucht, Soll demwelchem solches zu nachtheill geschehen / derwegen spruch vnd for-derung vorzuwenden, vnnd dasselbig darzuthuͤn vnnd zubeweisenfrey stehenDas die Einkindtschafft zu ma-chen zugelaſſen ſey.Cap. LXXV.B woll nach besage gemeiner Rechten / Pacta vnndgedinge dardurch die rechte erben jrer kunfftigen ge-bürenden erbschafft endtwendt oder außgeschlossenwerden / in etlichen fellen krafftloß vnnd von vnwer-den gehalten / So ist doch die Einkindtschafft außmircklichen vrsachen zugelassen / Also dar Eheleuth kinder mit ein-ander gezilt, einer aber vnder denselbigen darnach todts abgehet,vnd der vberlebende widerumb zur ehe greiffet / das dar vnder Ein-kindtschafft woll mag abgeredt vnd beschlossen werden / dardurchdie kinder voriger Ehe mit denen so in folgender Ehe getzilt, einekinder sein / vnd alle elterliche gueter gleich erben.Wie beredung der Einkindschafft sollauffgericht werden.Cap. LXXVI.Achdem in beredung vn auffrichtung der Einkindtschafft / so gleichwoll zu erhaltung frid vnnd eini-ckeit der voriger / zweiter / oder auch dritter Ehe kinder vorgenomen, allerhandt hohe beschwerdenvnd